Hallo Brigitte,
der Versorgungsausgleich schafft einen Wertausgleich für die Dauer der Ehezeit. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.
Ausgeglichen werden grundsätzlich die jeweils erworbenen Anrechte in der Ehezeit, getrennt nach Versorgungssystemen. Dabei gibt es Ausnahmen.
Bei Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das Anrecht (wie bei Nichtrentenbeziehern) für die Ehezeit aus einer fiktiven Regelaltersrente ermittelt. Ausnahme: Die Erwerbsminderungsrente ist auf Dauer bewilligt und der auf die Ehezeit entfallende Wert ist höher als bei der fiktiven Regelaltersrente.
Diese Feststellung trifft der Rentenversicherungsträger vor Mitteilung an das Familiengericht.
Beispiel:
Ehegatte A:
Fiktive Regelaltersrente insgesamt 1.000 EUR
Ehezeitanteil davon 600 EUR
Ehegatte B:
Fiktive Regelaltersrente insgesamt 1.200 EUR
Ehezeitanteil davon 500 EUR
Wertunterschied in der Ehezeit 100 EUR, davon werden 50 EUR Ehegatte B gutgeschrieben und 50 EUR Ehegatte A abgezogen. Ausgeglichen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung letztlich jedoch sogenannte Entgeltpunkte, die diesem Wertunterschied entsprechen.
Der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann durch eine Erhöhung oder Minderung der Rente über diese Entgeltpunkte. Das bedeutet:
Ist der Ehezeitanteil des anderen Ehegatten höher wird sinngemäß die Hälfte des Wertunterschieds an Entgeltpunkten der eigenen Rente zugeschlagen. Andersherum funktioniert das genauso, allerdings wird die Rente dann um diese Entgeltpunkte gemindert.
Es kommt also nicht darauf an, wie stark Ihre Erwerbsminderungsrente seit Rentenbeginn gestiegen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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