Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten sind nur dann auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat. Bei der Prüfung der Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf gleichzeitig bezogenes Übergangsgeld ist auf den Leistungsfall und nicht auf den Rentenbeginn abzustellen.
Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn das Übergangsgeld aus einem vollen Arbeitsentgelt berechnet wird, das vor dem Leistungsfall erzielt wurde.
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