Hallo Sonne,
Sofern es sich bei Schulzeiten um überwiegend allgemeinbildende Schulen handelt, sind diese Zeiten zwar Anrechnungszeiten, werden aber nicht bewertet. Dies gilt sowohl für den Realschulbesuch, als auch für die Fachoberschule und das Hochschulstudium.
Anders sieht dies bei einem BGJ aus. Dieses kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit wegen Besuch einer Fachschule berücksichtigt werden. Fachschulzeiten werden mit einem anteiligen Durchschnittswert bewertet.
Der Bezug von Sozialhilfe stellt keine rentenrechtlich relevante Zeit dar.
Soweit die grundsätzliche Beurteilung.
Vermutlich geht es Ihnen um die Bewertung der sogenannten Zurechnungszeit, also die Zeit, die nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2020 bis 65 Jahre und 9 Monate) bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Diese Zeiten werden mit einem Durchschnittswert belegt (Wert aus der Gesamtleistungsbewertung). Hier können sich auch Anrechnungszeiten, die nicht bewertet werden mittelbar auf die Rentenhöhe auswirken.
Um Ihre Frage abschließend beantworten zu können, reichen Ihre Angaben allerdings nicht aus. Wir empfehlen Ihnen daher ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.