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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente zu weit rückwirkend bewilligt (Einspruchsmöglichkeit?)

von Herr Rupert27.04.2022 | 10:45
343 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und hatte in diesem Zeitraum durch meine private Krankenversicherung (PKV) ein Krankentagegeld erhalten. Nach "Aussteuerung" und "Auslauf" der Krankentagegeldzahlungen durch meine PKV hatte ich im September 2021 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid aus April 2022 befristet genehmigt. Jedoch nicht rückwirkend bis September 2021, sonder sogar ab August 2018, da ich zu diesem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme durchlaufen hatte. Dies resultiert zwar in einr entsprechenden Nachzahlung durch die DRV, jedoch müsste ich für diesen Zeitraum nun auch das in Summe wesentlich höher ausgefallene Krankentagegeld an meine Krankenversichrung zurückzahlen. Dies ist mir finanziell nicht möglich. Wie soll ich nun vorgehen, da ich nicht mit einer nachträglichen Berentung seit 2018 gerechnet habe, sonder mit einer Berentung ab September 2021. Sollte ich Einspruch einlegen, kann man mit der Rentenversicherung reden und den Bescheid korrigieren lassen? Besten Dank für eine hilfreichen Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rupert,

wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, ist ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten, wenn eine erfolgreiche Leistung zur Teilhabe nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Teilhabe nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (gesetzliche Antragsfiktion).

Sofern Ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt ist, können Sie bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist Ihres Rentenbewilligungsbescheids dieser Umdeutung widersprechen.

Klären Sie bitte mit Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen welche Auswirkungen dies ggf. auf Ihr Krankenversicherungsverhältnis hat.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rupert,

wenn Sie mit Ihrem Widerspruch lediglich der Umdeutung des Reha-Antrags widersprechen und klarstellen, dass Ihre Rente in Abhängigkeit Ihres später gestellten Rentenantrags beginnen soll, erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Aussage des VdKs können wir insofern nicht nachvollziehen. Sie sollten sich diesbezüglich nochmal mit dem VdK in Verbindung setzen und sich die genauen Gründe für die Bedenken erklären lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

XYZam 27.04.2022 | 10:53
Natürlich können Sie Widerspruch einlegen. Die Frage ist allerdings, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. § 116 SGB VI regelt nämlich klar, dass der Antrag auf eine Rehabilitation in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann, wenn die Reha die Arbeitsunfähigkeit nicht abwenden konnte. Ferner ist fraglich, ob Sie in Ihrem Gestaltungsrecht (Dispositionsrecht) eingeschränkt wurden. Sollte dies der Fall sein, können Sie nicht ohne Zustimmung der Krankenkasse weiter agieren. Ob dies allerdings auch für private Krankenkassen gilt ist mir nicht bekannt. Sie sollten vorab mit Ihrer Krankenkasse sprechen!
Ihr Wunschnameam 27.04.2022 | 11:00
Zum einen: In der gesetzlichen KV gibt es eine Schutzklausel, § 50 Abs.1 S.2 SGB V, wonach der die Rente übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden darf. Vielleicht hat die PKV sowas auch? ggf. da mal in den Verträgen nachforschen. Zum anderen: Widerspruch einlegen könnte hilfreich sein. Sofern das Dispositionsrecht nicht durch eine gesetzliche KK eingeschränkt wurde (wovon ich hier nicht ausgehe), kann der Antragsteller selbst über die Wahrnehmung des Antrages aus 2018 oder eben 2021 entscheiden. Dazu hätte man Sie eigentlich vorher mal informieren können.
Erstattungam 27.04.2022 | 11:17
Sie sollten auch klären, was in Ihrem Vertrag mit der zuständigen PKV genau vereinbart wurde im Falle einer EM-Rente. Bei gesetzlicher Versicherung richtet sich der Erstattungsanspruch nach §§103 ff. SGB X und ist auf den Zahlbetrag der Rente, die für einen sich mit KG überschneidenden Zeitraum rückwirkend bewilligt wurde, begrenzt. Ob Ihre PKV hierzu andere Konditionen hat, sollte also aus dem Vertrag ersichtlich sein bzw. mit der PKV direkt geklärt werden.
XYZam 27.04.2022 | 11:14
Zitat von Ihr Wunschname anzeigenausblenden
Hallo, ich bin seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und hatte in diesem Zeitraum durch meine private Krankenversicherung (PKV) ein Krankentagegeld erhalten. Nach "Aussteuerung" und "Auslauf" der Krankentagegeldzahlungen durch meine PKV hatte ich im September 2021 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid aus April 2022 befristet genehmigt. Jedoch nicht rückwirkend bis September 2021, sonder sogar ab August 2018, da ich zu diesem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme durchlaufen hatte. Dies resultiert zwar in einr entsprechenden Nachzahlung durch die DRV, jedoch müsste ich für diesen Zeitraum nun auch das in Summe wesentlich höher ausgefallene Krankentagegeld an meine Krankenversichrung zurückzahlen. Dies ist mir finanziell nicht möglich. Wie soll ich nun vorgehen, da ich nicht mit einer nachträglichen Berentung seit 2018 gerechnet habe, sonder mit einer Berentung ab September 2021. Sollte ich Einspruch einlegen, kann man mit der Rentenversicherung reden und den Bescheid korrigieren lassen? Besten Dank für eine hilfreichen Antworten.
Zum einen: In der gesetzlichen KV gibt es eine Schutzklausel, § 50 Abs.1 S.2 SGB V, wonach der die Rente übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden darf. Vielleicht hat die PKV sowas auch? ggf. da mal in den Verträgen nachforschen. Zum anderen: Widerspruch einlegen könnte hilfreich sein. Sofern das Dispositionsrecht nicht durch eine gesetzliche KK eingeschränkt wurde (wovon ich hier nicht ausgehe), kann der Antragsteller selbst über die Wahrnehmung des Antrages aus 2018 oder eben 2021 entscheiden. Dazu hätte man Sie eigentlich vorher mal informieren können.
Sowas wurde ganz ganz früher mal gemacht von der DRV Bund (bzw. damals BfA). Allerdings war das laut BSG überhaupt nicht zulässig, dass man den Antragsteller wählen lassen konnte wann er seinen Rentenbeginn wünscht. Von daher ist hier überhaupt nichts falsch gemacht worden...
Ihr Wunschnameam 27.04.2022 | 11:33
Zitat von XYZ anzeigenausblenden
XYZ schrieb

Hallo,

ich bin seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und hatte in diesem Zeitraum durch meine private Krankenversicherung (PKV) ein Krankentagegeld erhalten. Nach "Aussteuerung" und "Auslauf" der Krankentagegeldzahlungen durch meine PKV hatte ich im September 2021 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid aus April 2022 befristet genehmigt. Jedoch nicht rückwirkend bis September 2021, sonder sogar ab August 2018, da ich zu diesem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme durchlaufen hatte. Dies resultiert zwar in einr entsprechenden Nachzahlung durch die DRV, jedoch müsste ich für diesen Zeitraum nun auch das in Summe wesentlich höher ausgefallene Krankentagegeld an meine Krankenversichrung zurückzahlen. Dies ist mir finanziell nicht möglich. Wie soll ich nun vorgehen, da ich nicht mit einer nachträglichen Berentung seit 2018 gerechnet habe, sonder mit einer Berentung ab September 2021. Sollte ich Einspruch einlegen, kann man mit der Rentenversicherung reden und den Bescheid korrigieren lassen?

Besten Dank für eine hilfreichen Antworten.[/quote]

Zum einen:

In der gesetzlichen KV gibt es eine Schutzklausel, § 50 Abs.1 S.2 SGB V, wonach der die Rente übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden darf.

Vielleicht hat die PKV sowas auch? ggf. da mal in den Verträgen nachforschen.

Zum anderen:

Widerspruch einlegen könnte hilfreich sein. Sofern das Dispositionsrecht nicht durch eine gesetzliche KK eingeschränkt wurde (wovon ich hier nicht ausgehe), kann der Antragsteller selbst über die Wahrnehmung des Antrages aus 2018 oder eben 2021 entscheiden. Dazu hätte man Sie eigentlich vorher mal informieren können.

[/quote]

Sowas wurde ganz ganz früher mal gemacht von der DRV Bund (bzw. damals BfA). Allerdings war das laut BSG überhaupt nicht zulässig, dass man den Antragsteller wählen lassen konnte wann er seinen Rentenbeginn wünscht. Von daher ist hier überhaupt nichts falsch gemacht worden...

Nicht den Rentenbeginn uneingeschränkt kann man sich aussuchen, richtig. Aber die grundsätzliche Entscheidung, auf welchen Antrag zurückgegriffen werden soll. Ist übrigens nicht aus BfA-Zeiten sondern aktuell: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Herr Rupertam 27.04.2022 | 19:26
Danke an alle für die vielen Antworten.
Herr Rupertam 28.04.2022 | 14:15
Nachtrag: Ich hatte heute mit der Rechtsberatung des VDK gesprochen. Sie hat mir von der Erhebung eines Widerspruchs abgeraten, da dies die Bewilligung der Rente insgesamt gefährden könnte. Würde dies zutreffen?
Oh Mannam 28.04.2022 | 14:28
Wer hier im Forum soll Ihnen das denn sagen, ohne Ihren Fall detailliert zu kennen. Hellseher sind hier nach meinem Kenntnisstand nicht unterwegs.
Valzuunam 28.04.2022 | 14:39
Praktisch nein. Theoretisch eventuell (äußerst unwahrscheinlich): Die DRV ist ab Erlass des Bescheides (sofort) an diesen gebunden. Zustellfiktion, Widerspruch oder irgendwelche Frusten spielen keine Rolle. Es gibt zwar (theoretisch) die Möglichkeit falsche Bescheide wieder aufzuheben (§§ 45 SGB X ff.). Das geht aber auch wenn Sie keinen Widerspruch erheben. Es ist also theoretisch möglich, dass im Widerspruchsverfahren Dinge bzw. Fehler bekannt werden die vorher übersehen wurden (und die ohne Widerspruch niemandem auffallen würden). Aber die DRV wird einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen akribisch danach zu suchen. Klingt also insgesamt ziemlich konstruiert, oder? Zur Ihrer ursprünglichen Frage: Der Leistungsfall richtet sich ausschließlich nach dem medizinisch beweisbaren („ab wann konnte Sie nicht mehr drei Stunden arbeiten“) - die von Ihnen angestellten Überlegungen bzw. genannten Daten sind also also bestenfalls Indizien, der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfall lässt sich (allein) daraus deshalb nicht herleiten.
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