Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rupert,
wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, ist ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten, wenn eine erfolgreiche Leistung zur Teilhabe nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Teilhabe nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (gesetzliche Antragsfiktion).
Sofern Ihr Dispositionsrecht nicht eingeschränkt ist, können Sie bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist Ihres Rentenbewilligungsbescheids dieser Umdeutung widersprechen.
Klären Sie bitte mit Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen welche Auswirkungen dies ggf. auf Ihr Krankenversicherungsverhältnis hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Rupert,
wenn Sie mit Ihrem Widerspruch lediglich der Umdeutung des Reha-Antrags widersprechen und klarstellen, dass Ihre Rente in Abhängigkeit Ihres später gestellten Rentenantrags beginnen soll, erfolgt in der Regel keine erneute Prüfung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Aussage des VdKs können wir insofern nicht nachvollziehen. Sie sollten sich diesbezüglich nochmal mit dem VdK in Verbindung setzen und sich die genauen Gründe für die Bedenken erklären lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sowas wurde ganz ganz früher mal gemacht von der DRV Bund (bzw. damals BfA). Allerdings war das laut BSG überhaupt nicht zulässig, dass man den Antragsteller wählen lassen konnte wann er seinen Rentenbeginn wünscht. Von daher ist hier überhaupt nichts falsch gemacht worden...Hallo, ich bin seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und hatte in diesem Zeitraum durch meine private Krankenversicherung (PKV) ein Krankentagegeld erhalten. Nach "Aussteuerung" und "Auslauf" der Krankentagegeldzahlungen durch meine PKV hatte ich im September 2021 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid aus April 2022 befristet genehmigt. Jedoch nicht rückwirkend bis September 2021, sonder sogar ab August 2018, da ich zu diesem Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme durchlaufen hatte. Dies resultiert zwar in einr entsprechenden Nachzahlung durch die DRV, jedoch müsste ich für diesen Zeitraum nun auch das in Summe wesentlich höher ausgefallene Krankentagegeld an meine Krankenversichrung zurückzahlen. Dies ist mir finanziell nicht möglich. Wie soll ich nun vorgehen, da ich nicht mit einer nachträglichen Berentung seit 2018 gerechnet habe, sonder mit einer Berentung ab September 2021. Sollte ich Einspruch einlegen, kann man mit der Rentenversicherung reden und den Bescheid korrigieren lassen? Besten Dank für eine hilfreichen Antworten.Zum einen: In der gesetzlichen KV gibt es eine Schutzklausel, § 50 Abs.1 S.2 SGB V, wonach der die Rente übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden darf. Vielleicht hat die PKV sowas auch? ggf. da mal in den Verträgen nachforschen. Zum anderen: Widerspruch einlegen könnte hilfreich sein. Sofern das Dispositionsrecht nicht durch eine gesetzliche KK eingeschränkt wurde (wovon ich hier nicht ausgehe), kann der Antragsteller selbst über die Wahrnehmung des Antrages aus 2018 oder eben 2021 entscheiden. Dazu hätte man Sie eigentlich vorher mal informieren können.
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