Hallo Sandra,
die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente.
Nach der Übergangsregelung des § 253a SGB VI wirkt sich die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) in der Übergangszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 nicht in vollem Umfang aus.
Betroffen sind unter anderem Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor dem 01.01.2031 beginnen.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2024, wird das Ende der Zurechnungszeit angehoben auf 66 Jahre und 1 Monat.