Hallo Rentner 51,
selbstverständlich können Sie neben Ihrer Erwerbsminderungsrente einen Minijob (400-Euro-Job) ausüben. Soweit Sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, dürfte es auch keine Probleme mit Ihrer Erwerbsminderungsrente geben. Unter Umständen (je nach Einzelfall) könnte eine Beschäftigungsaufnahme jedoch den Rentenversicherungsträger veranlassen, eine Überprüfung des Erwerbsminderungsrentenanspruchs zu veranlassen.
Soweit Sie in dem Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, können Sie auch zusätzliche Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen erwerben. Ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ergeben sich jedoch ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte (Zuschlag aus den Beiträgen des Arbeitgebers), welche in Ihrer Höhe jedoch geringer ausfallen als mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. So oder so werden die nach dem Leistungsfall für die Erwerbsminderungsrente erworbenen Entgeltpunkte erst in einer anschließenden neuen Rente berücksichtigt. Die derzeitige Erwerbsminderungsrente wird durch diese Entgeltpunkte also nicht gesteigert. Welche der dargestellten Varianten (mit oder ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) für Sie sinnvoller ist, sollten Sie ggf. in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger erörtern.
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben können Sie frühestens zum 01.08.2011 (mit Abschlag) eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen – unterstellt, dass zu diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein evtl. parallel ausgeübter Minijob stellt hierbei keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings vermindert dieser auch nicht (wie von Ihnen angenommen?) die Abschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente.
Gerade auch im Hinblick auf die Komplexität Ihrer Fragestellung kann ich Ihnen letztlich nur empfehlen, sich hierzu nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.
Hallo Elli,
in diesem Fall ist der Abschlag i.H.v 10,8 % bereits in der Erwerbsminderungsrente enthalten. Dieser Abschlag wird natürlich auch in der anschließenden Altersrente beibehalten.
Darüber hinaus erfolgt keine weitere Rentenminderung. Der Besitzschutz wird nach § 88 SGB VI geprüft.
Hallo Rentner51,
wenn der Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine anschließende Altersrente erfolgt, dann behalten die Entgeltpunkte, die bereits der Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, weiterhin die bisherigen Abschläge. Lediglich für die Entgeltpunkte, die nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente und vor dem Leistungfall der Altersrente liegen, wird die Berechnung der Abschläge neu geprüft. Dies erfolgt dann abhängig von dem Rentenbeginn der Altersrente.
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