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Erwerbsminderungsrente/Krankenkasse?

von homasuper23.01.2008 | 11:22
5248 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, eine Frage an die Experten. Ich habe einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, nun den Bescheid bekommen, dass der Antrag abgelehnt wird. Widerspruch wurde eingelegt. Es wurden schlichtweg Diagnosen und Arztberichte ignoriert. Nun habe ich das Problem, dass mein ALG 1 im September ausläuft, da mein Mann Beamter ist, habe ich da ein Problem. Anspruch auf ALG 2 wird denke ich abgelehnt, weil mein Mann zuviel verdient?. Verliere ich dann nicht nur den Anspruch auf ALG 2 sondern muss ich mich dann auch noch privat krankenversichern? Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden beabsichtige ich zu klagen. Wie ich anderen Beiträgen entnehmen kann, dauern solche Klagen über Jahre hinweg an. Sollte ich im Klageweg nun Erfolg haben, könnte ich dann im Wege einer Zivilklage die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung vom DRV zurückfordern? Wie sieht eigentlich die Rechtssprechung aus? Irgendwie komme ich nicht damit zurecht, dass die DRV bis zu einer Entscheidung durch das Sozialgericht von Zahlungen befreit ist. Mein Rechtsempfinden geht dahin, dass die Rentenzahlung rückwirkend geltend sein sollte? Gibt es hier Erfahrungen? Stehe ich mit meiner Meinung alleine? Bin für jeden Tipp dankbar, ich kann ja nicht dafür, dass ich aufgrund einer Erkrankung nicht mehr Arbeitsfähig bin. Danke.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 24.01.2008 | 08:45

Den bisherigen Beiträgen bleibt nichts hinzuzufügen. Wenden Sie sich an Ihre bisherige gesetzliche Krankenkasse. Diese stellt fest ob und in welcher Höhe Sie sich freiwillig weiterversichern können. Ebenso stellt diese fest, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (im Falle einer -ggfls. rückwirkenden- Rentenzahlung) erfüllt sind.

10 Antworten

dirkam 23.01.2008 | 11:58
Ihre Rente wird, wenn Ihre Rechtsmittel erfolg haben, natürlich rückwirkend gezahlt. Wegen der Krankenversicherung müssten Sie sich erkundigen, ob die Beamtenversorgung eine Art Familienversicherung kennt. Da Sie kein Einkommen mehr haben müsste diese Einspringen
bekissam 23.01.2008 | 13:16
Vermutlich hat Ihr Ehemann als Beamter einen Beihilfeanspruch, der bei Wegfall einer Pflichtversicherung auch für die Familienangehörigen greift. Dazu kann Ihr Ehemann sich bei der Beihilfestelle seines Dienstherrn informieren. Die Mitversicherung in der Krankenversicherung richtet sich danach, ob eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung besteht. Dazu fragen Sie die Krankenkasse Ihres Ehemannes bzw. Ihre Krankenkasse. Sollte Ihr Rechtsbehelf zu Ihren Gunsten entschieden werden, wird die Rente, je nach Entscheidung, auch für längere Zeit zurück gewährt. Vorrangige Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger (z. B. wegen ALG-Bezuges) werden dabei bis zur Rentenhöhe im gleichen Zeitraum aus der Rentennachzahlung befriedigt.
homasuperam 23.01.2008 | 14:32
Danke für die bisherigen Antworten. 1. Mein Mann ist Polizeibeamter, es besteht demnach Beihilfe. Dennoch müsste ich ja dann für den Rest der durch die Beihilfe nicht abgedeckt ist eine private Zusatzversicherung abschließen? Hier kommen leicht 300, - Euro monatl. zusammen, erst recht wenn die Vorerkrankungen mit Risikozuschlag belegt werden. Bisher bin ich Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ich habe dort noch nicht nachgefragt, wollte mich hier auf diesem Wege vorab informieren. 2. Wie sieh die Regelung einer rückwirkenden Rentenzahlung aus. Ich hatte gelesen, dass die Leistung erst mit dem Leistungsbescheid eintritt. Der Bescheid wird ja eventuell erst nach einer positiven Klage erstellt?
dirkam 23.01.2008 | 16:11
zu 3 Das haben Sie vollkommen richtig gehört Sie erhalten nach dem (erstrittenen) Bescheid eine Nachzahlung, wobei eventuell geleistete Zahlungen Anderer Sozialleistungsträger an diese gezahlt werden. Dies dürfte , da Sie kein ALG2 erhalten, nicht zutreffend n
Rosannaam 23.01.2008 | 15:39
Hallo homasuper, Ihre Frage ist für mich nicht ganz verständlich. Solange über das Klageverfahren nicht entschieden ist, ist doch die Frage, ob ein Rentenspruch besteht, gar nicht geklärt! Weshalb sollte der RV-Träger dann zur Zahlung VERPFLICHTET sein, wenn genau dies erst im Klageverfahren zu klären ist??? Sie bekommen doch auch keine Leistungen einer privaten Versicherung IM VORAUS, bevor der Anspruch überhaupt feststeht. Wird im Klageverfahren entschieden, dass ein Rentenanspruch rückwirkend besteht, wird diese selbstverständlich auch rückwirkend gezahlt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht dann ggfls. ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers, z.B. KK, Arbeitsagentur o.ä., sofern Sie während der Dauer des Klageverfahrens von diesen Leistungen erhalten haben. Zu beachten ist außerdem, dass Nachzahlungen (nur die, die Sie ggfls. nach Abzug des Erstattungsanspruches noch erhalten) mit 4 % VERZINST werden, quasi als Entschädigung für das länger andauernde Verfahren! Sofern Sie nach Ablauf des ALG 1 nicht mehr gesetzl. krankenversichert sind, können Sie sich bei Ihrem Ehemann privat mitversichern. Sie können sich evtl. auch bei Ihrer jetzigen KK freiwillig versichern. Sollte ein Rentenanspruch bestehen, haben Sie evtl. auch einen Anspruch auf Beitragszuschuss. Dies erfahren Sie alles bei Ihrer Krankenkasse. MfG Rosanna
Amadéam 23.01.2008 | 23:13
Nach dem Entfallen Ihrer Versicherungspflicht zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GRV)haben Sie dort das Recht zur FREIWILLIGEN Weiterversicherung. Es wäre also unverzüglich ein entsprechender Antrag zu stellen. Die GKV wird zur Bemessung der Beitragshöhe dann freundlicherweise jedoch das halbe Einkommen ihres Ehemannes zugunde legen, das ist nicht ganz billig. Wenn Sie mit Ihrem Rechtsbehelf Erfolg haben sollten und RÜCKWIRKEND eine PFLICHTMITGLIEDSCHAFT in der KVdR anerkannt werden sollte, werden Ihnen die freiwilligen Beiträge erstattet. Holen Sie UNBEDINGT vor Wegfall des ALG-Anspruchs Rat bei Ihrer GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) ein. Vor dem Sozialgericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand, bedenken Sie dieses!
Haseam 24.01.2008 | 07:07
Sie sollten Ihre Krankenkasse konsultieren. Soweit mir bekannt werden Sie mit Antragstellung in die KVdR aufgenommen, diese Mitgliedschaft bleibt bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens ggf. bestehen. Aber besser wie eingangs erwähnt Krankenkasse befragen.
manfredam 24.01.2008 | 09:01
Hallo homasuper, ich rate Ihnen dringend, Akteneinsicht in dieses Gutachten zu nehmen. Machen Sie sich ein Gedächtnisprotokoll der Gutachteruntersuchung - ein Negativerlebnis kann oft lückenlos auch im Nachhinein protokolliert werden. Erheben Sie Einspruch gegen diese Untersuchung. Der Gutachter hat genauso Pflichten. In meinem Fall ist es so, das ich ihm nachweisen kann, das er mit der Gesamtsituation vollkommen überfordert war und für meine Krankheit in 10-minütiger Untersuchung völlig haltlose Diagnosen gestellt hat. Es gibt Mittel und Wege, diesen Seelenschlächtern beizukommen. Man muss sich nur schlaumachen, und darf nichts unversucht lassen. Gerade damit, rechnen die Gutachter nicht, das es Infos gibt, wie man ihnen zu Leibe rückt. Lesen Sie diese pdf-Datei: sie wird Ihnen die Augen öffnen - und haben Sie Mut, zu kämpfen. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15008/SharedDocs/de… Gruß Manfred
Manfredam 24.01.2008 | 09:11
Oops, dieser Link war zu lange: Also: www.deutscherentenversicherung.de dann in die Suche rechts oben: Gutachten eingeben. Auf der nächsten Seite unter Punkt 3 können Sie sich den Prüfbogen zur Qualitätsanalyse des ärztlichen Gutachtens downloaden. Viel Kraft wünsche ich Ihnen Gruß Manfred
homasuperam 24.01.2008 | 11:34
An alle freundlichen Beantworter meiner Fragen. Zunächst herzlichen Dank für Ihre Antworten. Einiges ist mir nun klarer. Ich werde selbstverständlich Kontakt zu meiner gesetzlichen Krankenkasse aufnehmen. ALG 1 läuft im September aus, da habe ich noch ein wenig Zeit. Ich bleibe auf jeden Fall am Ball und diesem Forum treu. Sollte ich weitere Fragen haben melde ich mich. Nochmals , Danke!
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