Hallo Erwerbsminderungsrente,
auch bei den aus einer „nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit“ von der Pflegekasse gezahlten Beiträgen handelt es sich um vollwertige Pflichtbeiträge, die bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.