Hallo Lange,
ich möchte auf die Antwort von Mondkind verweisen.
Mit dem deutschen Antrag gilt auch der Rentenantrag in Frankreich als gestellt. Ob und wie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente in Frankreich sind, entscheidet alleine der Rententräger Frankreich.
Die Feststellung der Erwerbsminderung nach deutschen Regularien ist für einen ausländischen Rententräger nicht bindend.
Es könnte also (denkbar) zu einer Rentenzahlung in einem und zu einer Ablehnung im anderen Land kommen.