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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrentner

von Sonne.202.12.2022 | 11:18
114 Ansichten
13 Antworten
Hallo, die Erwerbsminderungsrentner sollen ja eine Erhöhung 2024 (4,5 bzw. 7,5) bekommen. Erhalten die dann auch noch die jährliche Erhöhung? Viele Grüße Sonne

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.12.2022 | 13:56

Hallo Sonne.2,

die Neuregelungen zur Erwerbsminderungsrente zum Juli 2024, haben nichts mit der jährlichen Rentenanpassung zu tun.

12 Antworten

Sonne.2am 02.12.2022 | 11:20
DANKE....
Kerstin am 02.12.2022 | 11:20
Ja!
Stern001am 02.12.2022 | 13:20
Dies ist im Grunde genommen keine Erhöhung in 2024 . Es ist ein berechtigter Ausgleich, für diejenigen Erwerbsminderungsrenter denen bis zu 10,8% abgezogen wurde. Ich bekomme 3,5566 Rentenpunkte mehr. Und ob für 2024 eine Rentenerhöhung kommt, daß erfahren wir vielleicht so gegen 03\2024.
EM Bestandsrentneram 02.12.2022 | 13:39
Stern001 schrieb

Dies ist im Grunde genommen keine Erhöhung in 2024 . Es ist ein berechtigter Ausgleich, für diejenigen Erwerbsminderungsrenter denen bis zu 10,8% abgezogen wurde. Ich bekomme 3,5566 Rentenpunkte mehr.

Und ob für 2024 eine Rentenerhöhung kommt, daß erfahren wir vielleicht so gegen 03\2024.

Hallo, die Erwerbsminderungsrentner sollen ja eine Erhöhung 2024 (4,5 bzw. 7,5) bekommen. Erhalten die dann auch noch die jährliche Erhöhung? Viele Grüße Sonne
Dies ist im Grunde genommen keine Erhöhung in 2024 . Es ist ein berechtigter Ausgleich, für diejenigen Erwerbsminderungsrenter denen bis zu 10,8% abgezogen wurde. Ich bekomme 3,5566 Rentenpunkte mehr. Und ob für 2024 eine Rentenerhöhung kommt, daß erfahren wir vielleicht so gegen 03\2024.
Nein das stimmt auch nicht sondern dies ist nur eine kleine Kompensationsangleichung für die weniger Zurechnungszeit die EM Rentner vor Juli 2014 bekamen. Erst einmal ist es immer noch ca. die Hälfte was wir dann weniger bekommen als die jetzigen Neurentner und wie in meinem Fall dann auch noch 11 Jahre später was schon einige Tausend € weniger ausmacht.
EM Bestandsrentneram 02.12.2022 | 13:55
Nein schrieb

Das ist Blödsinn und hat nichts mit dem 10,8% Abschlag zu tun sondern mit den Zurechnungszeiten, von denen Neurentner ab 2019 profitiert haben.

Dies ist im Grunde genommen keine Erhöhung in 2024 . Es ist ein berechtigter Ausgleich, für diejenigen Erwerbsminderungsrenter denen bis zu 10,8% abgezogen wurde.
Das ist Blödsinn und hat nichts mit dem 10,8% Abschlag zu tun sondern mit den Zurechnungszeiten, von denen Neurentner ab 2019 profitiert haben.
Eigentlich schon ab Juli 2014, die späteren Zugänge haben immer wieder etwas mehr bekommen bis dann die letzten EM Rentner Zurechnungszeit bis zur Altersrente.
Stern001am 02.12.2022 | 16:08
Indirekt hat es doch damit zu tun. Hier weitere Infos: Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen. Der Grund für die Verbesserungen bei den EM-Renten Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird eine rentenrechtliche Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter anerkannt und auch mit Entgeltpunkten bewertet. Hierbei handelt es sich um die Zurechnungszeit. Insbesondere jüngere Versicherte, die noch relativ wenig Versicherungsjahre haben, profitieren von dieser Zurechnungszeit. Von den Verbesserungen profitieren Erwerbsminderungsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat. Zudem ist Voraussetzung, dass am 30.06.2024 ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Darüber hinaus muss der Rentenanspruch bis zum 30.06.2024 durchgehend bestehen. Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent gewährt. Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent gewährt. Der Zuschlag wird für die Zeit ab dem 01.07.2024 geleistet und zur Rente, auf die am 30.06.2024 ein Anspruch besteht, gewährt. Mit diesem finanziellen Zuschlag wird die Zurechnungszeit fiktiv verlängert. Gesetzlich wird der Zuschlag umgesetzt, indem die o. g. Regelungen in einer neuen Rechtsvorschrift – dem § 307i SGB VI – definiert werden. Wird im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente (die EM-Renten werden längstens bis zur Regelaltersgrenze geleistet) eine Altersrente bezogen, spielt auch bei der Berechnung der Altersrente die Zurechnungszeit, welche bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurde, eine wichtige Rolle. Da aufgrund des weit zurückreichenden Zeitpunkts, ab dem die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten greifen (ab 01.01.2001), ein großer Anteil der Versicherten sich bereits in einer Altersrente befinden kann, gelten diese auch für diese Versicherten. Das bedeutet, dass auch Altersrentner ab dem 01.07.2024 den o. g. Zuschlag erhalten, die unmittelbar vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben und diese Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat.
Mikeam 02.12.2022 | 22:23
Das hat nichts mit der normalen Rentenerhöhung für alle zum 1. Juli zu tun. Was war eine Expertenauskunft nicht zu verstehen?
Kaiseram 03.12.2022 | 08:25
Stern001 schrieb

Indirekt hat es doch damit zu tun. Hier weitere Infos:

Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute

Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten

Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen.

Der Grund für die Verbesserungen bei den EM-Renten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird eine rentenrechtliche Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter anerkannt und auch mit Entgeltpunkten bewertet. Hierbei handelt es sich um die Zurechnungszeit. Insbesondere jüngere Versicherte, die noch relativ wenig Versicherungsjahre haben, profitieren von dieser Zurechnungszeit.

Von den Verbesserungen profitieren Erwerbsminderungsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat. Zudem ist Voraussetzung, dass am 30.06.2024 ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Darüber hinaus muss der Rentenanspruch bis zum 30.06.2024 durchgehend bestehen.

Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent gewährt.

Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent gewährt.

Der Zuschlag wird für die Zeit ab dem 01.07.2024 geleistet und zur Rente, auf die am 30.06.2024 ein Anspruch besteht, gewährt. Mit diesem finanziellen Zuschlag wird die Zurechnungszeit fiktiv verlängert.

Gesetzlich wird der Zuschlag umgesetzt, indem die o. g. Regelungen in einer neuen Rechtsvorschrift – dem § 307i SGB VI – definiert werden.

Wird im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente (die EM-Renten werden längstens bis zur Regelaltersgrenze geleistet) eine Altersrente bezogen, spielt auch bei der Berechnung der Altersrente die Zurechnungszeit, welche bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurde, eine wichtige Rolle.

Da aufgrund des weit zurückreichenden Zeitpunkts, ab dem die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten greifen (ab 01.01.2001), ein großer Anteil der Versicherten sich bereits in einer Altersrente befinden kann, gelten diese auch für diese Versicherten. Das bedeutet, dass auch Altersrentner ab dem 01.07.2024 den o. g. Zuschlag erhalten, die unmittelbar vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben und diese Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat.

Blubb!
Hansam 03.12.2022 | 09:03
Schon klar. Interressant wäre aber wie gerechnet wird, sollte es 2024 zum 01.07. eine jährliche Rentenerhöhung geben. Wird die Sonderzahlung dann vor, nach oder mit der jährliche Rentenerhöhung zusammen berechnet ? Beispiel: Bei 3 % Rentenerhöhung Vor/Nach : 1500 Euro Rente + 7,5% = 1612,50 Euro +3% = 1660,88 Euro Zusammen mit Rentenerhöhung: 1500 Euro Rente + 10,5% ( 7,5%+3%) = 1657 Euro. Ergibt bei meinem Beispiel eine Differenz von gut 23 Euro. Nach meinem Verständnis handelt es sich um 2 Baustellen die gesondert gerechnet werden müssen! Gruß Hans
Abeckyam 03.12.2022 | 11:12
Die Differenz beträgt nur 3,00 Euro. Aber es werden ja per 30.06.24 7,5 % auf die persönlichen Entgeltpunkte aufgeschlagen und mit den neuen Entgeltpunkten eine evtl.ab 01.07.24 erfolgende Rentenerhöhung gerechnet. Also EP x neuer Rentenfaktor. Im Rentenbescheid zu ersehen, wie das gerechnet wird.
Abeckyam 03.12.2022 | 12:17
Oder 4,5 %, je nachdem natürlich.
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