Hallo Solaris,
entscheidend ist in diesem Fall die steuerpflichtige Beurteilung. Sollte ein Gewinn, der aus dem überschüssigen Strom erzielt wird, im Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit ausgewiesen werden, gilt dieser als anzurechnender Hinzuverdienst.