Leider können wir der Antwort von „Krämers“ nicht viel hinzufügen. Ob und wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt, kann hier im Expertenforum nicht beantwortet werden.
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Leider können wir der Antwort von „Krämers“ nicht viel hinzufügen. Ob und wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt, kann hier im Expertenforum nicht beantwortet werden.
danke für die Antwort den §314b kenn ich auch.Ich bin 1954 Geb.rämers"] wahrscheinlich gar nicht , denn sonst wäre Sie schon längst unbefristet geleistet worden ... § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr
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