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Erwerbsunfähigkeitsrente

von kessi21.05.2008 | 15:01
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin zur Zeit arbeitslos gemeldet beim Arbeitsamt ohne Leistungsbezug, jedoch mit Meldung der Zeiten an die Rentenversicherung damit mein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente aufrechterhalten bleibt. Was passiert wenn mich das Arbeitsamt abmeldet weil ich länger Urlaub mache als die vorgegebenen 21 Tage Jahr es handel sich um 9 Tage die ich länger im Urlaub bin, laut Arbeitsamt kann ich mich dan wieder als Arbeitssuchend melden, was bedeutet das für mich? . Zählt dann diese Zeit der Wiederanmeldung wieder zu den 20 Jahren,wegen der Erwerbsunfähigkeitsrente.Oder hätte die Unterbrechung nicht sein dürfen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist , dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.

Der 5-Jahreszeitraum wird durch Anrechnungszeiten verlängert.

Eine Lücke bei der Alo-Meldung ist hierfür dann unschädlich, wenn diese nicht länger als 6 Kalendermonate andauert.

2 Antworten

cuchoam 21.05.2008 | 15:10
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind lediglich Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Diese wirken sich zwar rentensteigernd aus, werden jedoch auf die Wartezeit von 20 Jahren nicht angerechnet. Auch zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind diese Zeiten unrelevat. Nur wenn Sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Beitragszeiten) vor dem 1.1.1984 erfüllt haben und das Versicherungskonto von diesem Zeitpunkt an lückenlos ist spielt Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug eine Rolle bei der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, § 241 Abs. 2 SGB VI. Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug kann bei der Aufrechterhaltung zu einem anderen Ergebnis führen wenn es sich hierbei um eine Pflichtbeitragszeit handelt. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen. MfG Cucho
Kassandraam 21.05.2008 | 17:16
§ 43 IV SGB VI: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1.Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2.Berücksichtigungszeiten, 3.Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4.Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Man sollte sich also auch dann arbeitslos melden, wenn man nicht unter den § 241 SGB VI fällt.
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