Zunächst einmal besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.
Danach erfolgt dann der Krankengeldbezug (bitte ggf. Einzelheiten mit der Kranken- kasse abklären).
Jedoch ist es auch gängige Verwaltungspraxis, dass dir Krankenkassen die Versicherten zur Stellung eines Antrages auf Gewährung med. Leistungen zur Rehabilitation auffordern. Insofern dann später einmal eine Erwerbsminderung aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht festgestellt wird, wird dann der Antrag auf Reha als Rentenantrag umgedeutet, d.h. als Antragsdatum gewertet.
Anzumerken ist, dass der Rentenbeginn (gerade bei Erwerbsminderungsrenten) vom Antragsdatum abhängig ist. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate nach Eintritt des med. Leistungsfalles gestellt, beginnt die Rente erst mit Beginn des Antragsmonates.
Zudem ist zu beachten, dass man die Aussage, dass die Erwerbsminderungsrente erst nach sieben Monaten beginnt, nicht verallgemeinern kann. Lediglich die Erwerbsminder- ungsrenten, die auf Zeit gewährt werden, beginnen mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des med. Leistungsfalles bzw. Erfüllung der Voraussetz- ungen. Die Renten, die auf Dauer gewährt werden, beginnen bereits mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, wenn der Antrag rechtzeitig innerhalb von drei Kalendermonaten gestellt wird (i.d.R. mit dem Folgemonat nach Eintritt des med. Leistungsfalles).
Jedoch ist die Aussage von "Corletto" ist zutreffend, dass zumeist das Krankengeld höher als die Erwerbsminderungs- rente ausfällt, sodass den Versicherten in diesen Fällen das höhere Krankengeld gezahlt wird und die im Vergleich zum Krankengeld niedrigere Rente dann anschließend mit Beginn des Antragsmonates beginnt.