Hallo Monika Wanitzek,
bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und es sind auch seitens des Arbeitsnehmers Pflichtbeitragsanteile zu entrichten.
Pflichtbeiträge aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind für den Schutz der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen.