Die Aufnahme einer Beschäftigung ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens zu melden. Dazu haben Sie sich bei der Antragstellung verpflichtet.
Zutreffend ist, dass ein Hinzuverdienst bis zu 350,- Euro im Monat erzielt werden kann ohne dass die Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt wird.
Die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung ist im Interesse des Rentners sehr sinnvoll, weil dadurch größere Überzahlungen der Rente durch überschreiten des Hinzuverdienst vermieden werden. Größere Rückforderungen überzahlter Rentenbeträge kommen so erst gar nicht zu Stande.
ACHTUNG:
Sie geben in Ihrer Anfrage an, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen. Diese wurde Ihnen erstmals vor dem 01.01.2001 bewilligt.
Für diese Rente gilt folgendes:
Der Hinzuverdienst bis zu 350,- Euro monatlich kann unschädlich erzielt werden. Ein zweimaliges überschreiten bis zum Doppelten dieses Betrages ( 700,- Euro ) pro Kalenderjahr ist ebenfalls unschädlich.
Sofern Sie regelmäßig die Hinzuverdienstgrenze überschreiten wollen, führt dies dazu, dass Ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur noch in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.
Ist der Hinzuverdienst zu hoch wird nur noch eine anteilige Berufsunfähigkeitsrente oder gar keine mehr bezahlt.
Der Rentenversicherer hat selbstverständlich die Möglichkeit Rentenvorgänge wieder auf zu greifen und zu überprüfen, ob Erwerbsunfähigkeit noch vorliegt oder aber ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat.
Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid entnehmen bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Dazu können Sie sich selbstverständlich an eine der zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen im Bundesgebiet wenden.