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Erwerbsunfähigkeitsrente

von Mark27.07.2007 | 15:12
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme Erwerbsunfähigkeitsrente (unbefristet) und möchte aber wieder Arbeiten. Hatte vorher auf 350 € Basis gearbeitet und würde gerne halbe Tage probieren. Meine Frage: Wenn ich halbe Tage Arbeite wird die Rente Anteilig bezahlt und sollte es aus Gesundheitsgründen doch nicht klappen, bekomme ich die rente dann weiterhin unbefristet?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens zu melden. Dazu haben Sie sich bei der Antragstellung verpflichtet.

Zutreffend ist, dass ein Hinzuverdienst bis zu 350,- Euro im Monat erzielt werden kann ohne dass die Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt wird.

Die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung ist im Interesse des Rentners sehr sinnvoll, weil dadurch größere Überzahlungen der Rente durch überschreiten des Hinzuverdienst vermieden werden. Größere Rückforderungen überzahlter Rentenbeträge kommen so erst gar nicht zu Stande.

ACHTUNG:

Sie geben in Ihrer Anfrage an, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen. Diese wurde Ihnen erstmals vor dem 01.01.2001 bewilligt.

Für diese Rente gilt folgendes:

Der Hinzuverdienst bis zu 350,- Euro monatlich kann unschädlich erzielt werden. Ein zweimaliges überschreiten bis zum Doppelten dieses Betrages ( 700,- Euro ) pro Kalenderjahr ist ebenfalls unschädlich.

Sofern Sie regelmäßig die Hinzuverdienstgrenze überschreiten wollen, führt dies dazu, dass Ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur noch in Höhe der niedrigeren Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Ist der Hinzuverdienst zu hoch wird nur noch eine anteilige Berufsunfähigkeitsrente oder gar keine mehr bezahlt.

Der Rentenversicherer hat selbstverständlich die Möglichkeit Rentenvorgänge wieder auf zu greifen und zu überprüfen, ob Erwerbsunfähigkeit noch vorliegt oder aber ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat.

Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid entnehmen bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen. Dazu können Sie sich selbstverständlich an eine der zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen im Bundesgebiet wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Worauf zielt Ihre Frage genau ab? Geht es Ihnen um einen Hinzuverdienst bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Kürzung der Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze oder aber um den Rentenabschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung, die vor Vollendung des 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden?

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Bei Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit Rentenbeginn ab 01 .01.2001 mindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Kalendermonat, der sich vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres ergibt, um 0,003. Im Gegensatz zu der Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger vertritt der 4. Senat in dem Urteil vom 16.05.2006 die Ansicht, dass die seit Anfang 2001 bei Renten wegen Erwerbsminderung eingeführten Abschläge nach § 77 Abs. 2 SGB VI nicht in jedem Fall zur Geltung kommen dürfen. Das würde bedeuten, dass zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Rentenbeziehers die Rente insoweit ungekürzt zu zahlen sei.

Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen zunächst weiterhin den o.a. Zugangsfaktor, bis eine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Die Versicherten sind daher gehalten gegen entsprechende Bescheide des Rentenversicherungsträgers Widerspruch bzw. einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

19 Antworten

Antoniusam 27.07.2007 | 15:18
Je nach Höhe Ihres Hinzuverdienstes, wird Ihre EM-Rente entweder voll, zu drei Vierteln, zur Hälfte, oder zu einem Viertel gezahlt. Solange der Hinzuverdienst den höchsten Grenzwert überschreitet, wird die Zahlung ganz eingestellt, der Anspruch bleibt aber grundsätzlich erhalten. Sie müssen jede Arbeitsaufnahme dem RV-Träger unverzüglich mitteilen.
Antoniusam 27.07.2007 | 15:29
Davon ist auszugehen, sofern keine wesentliche Besserung Ihres Gesundheitszustandes eintritt.
Markam 27.07.2007 | 15:26
Danke, ich möchte gerne dazu wissen, ob ich wenn es wirklich gesundheitlich nicht klappt, die Rente weiter unbefristet bekomme
Antoniusam 27.07.2007 | 15:26
Die Höhe Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenzen entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid.
Markam 27.07.2007 | 16:25
Gibt es eine Möglichkeit, dass ich Sie auch anrufen kann?
Antoniusam 27.07.2007 | 21:12
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier keine persönlichen Kontaktdaten veröffentlichen möchte. Aber spätestens am kommenden Montag werden Sie eine ausführliche Experten-Antwort auf Ihre Fragen erhalten. MfG
Antoniusam 27.07.2007 | 21:19
Sie können sich mit Ihrem Anliegen aber auch direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. (Auch telefonisch !)
Markam 28.07.2007 | 09:54
Hallo Antonius, ich Danke Ihnen für Ihre Hilfe und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Viele Grüße Mark
Michaam 29.07.2007 | 13:11
Hier wieder mal die ganze Wahrheit: Es darf bis 350,00 Euro im Monat dazuverdient werden. Ab 2008 evtl. 400,00 Euro, sofern die Angleichung an die Mini-Job-Grenzen vom Gesetzgeber vorgenommen wird. Wöchentlich dürfen 15 Stunden nicht erreicht werden, also achten Sie darauf, dass Sie nicht mehr als 14,99 Stunden in der Woche arbeiten (unter 3 Stunden täglich - man rechnet die 5-Tage-Woche -) Sofern Sie innerhalb dieser Grenzen liegen, ist es nicht zwangsläufig notwendig, dass Sie dies der Rentenversicherung melden, da Sie keinesfalls rentennachteilige Vorgänge auslösen. Unabhängig hiervon sort das automatische Meldeverfahren dafür, dass die Daten von der Bundesknappschaft (die für geringfügige Beschäftigungen zuständig ist) auf elektronischem Wege an die Rentenversicherung weitergeleitet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erfährt damit alsoin jedem Falle von Ihrer Nebenbeschäftigung. Eine zusätzliche manuelle Meldung Ihrer rentenunschädlichen Nebenbeschäftigung kann allenfalls dazu führen, dass Sie jedes Jahr mit Formularen überhäuft werden, die von Ihnen, bzw. von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt werden müssen, obwohl alle Daten bereits bekannt sind (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Beschäftigte der Rentenversciherung. Verbunden damit ist immer eine erneute Überprüfung der Rentenberechtigung (wegen der Nebenbeschäftigung). Also nichts für sensible Gemüter.
Carmenam 29.07.2007 | 14:11
Haben Sie überhaupt Michas Frage richtig gelesen bzw. verstanden ? Er hat bereits auf 350 € - Basis gearbeitet und möchte nun mehr hinzuverdienen. Und meldepflichtig ist JEDE Tätigkeit, also auch 350 € - Jobs ! Seien Sie bitte vorsichtig mit solche Falschinformationen !
Carmenam 29.07.2007 | 14:47
Ich meinte natürlich "Mark´s" Frage !
Michaam 29.07.2007 | 20:15
Rentner, die vor Vollendung des 65. Lebensjahr in Rente gehen, dürfen nur bis zu einer Grenze von 350 EUR brutto im Monat dazuverdienen, wenn sie ihre Vollrente behalten wollen. Dieser Betrag darf allerdings in zwei Monaten des Kalenderjahrs bis zu einer Obergrenze von 700 EUR brutto überschritten werden. Das ist besonders für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse wichtig, bei denen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird. Nur wer diese Grenzen mit seinem Verdienst überschreitet, muss das der Deutschen Rentenversicherung melden. Die Vollrente wird dann in eine Teilrente umgewandelt, d.h. der Hinzuverdienst wird auf die Rente angerechnet. Allerdings dürfen mit der Teilrente dann auch höhere Beträge dazuverdient werden.
BU-Rentneram 29.07.2007 | 22:21
Irrtum Micha ! JEDER Hinzuverdienst ist anzeigepflichtig, auch wenn er innerhalb der zulässigen Hinzuverdienstgrenze liegt ! Das weiß ich aus eigener Erfahrung !!!!!!!!!
Markam 31.07.2007 | 13:28
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
kscheckiam 05.08.2007 | 00:44
gruß an alle betroffenen. ist es eigentlich rechtens, das die eu.rente auch für die gekürtzt wird die das gesetzliche rentenalter noch garnicht erreicht haben. ich zumindest hatte nicht die absicht mit 52 eine solche zu beziehen. danke für eine antwort.
Michaam 05.08.2007 | 14:13
Überzahlungen der Rente dürften normalerweise gar nicht erst passieren, da der Datenaustausch zwischen der Bundesknappschaft (die für Minijobs zuständig ist) und der Deutschen Rentenversicherung so perfekt funktionieren müsste, so dass ein Einkommen über 350,00 Euro im Monat bis 400,00 Euro den Renterversicherungsträger auf den Plan rufen müssten. Oder sind die Mitarbeiter dort eher mit dem Malträtieren von Versicherten beschäftigt, als Abgleichungen zwischen erlaubtem und tatsächlichem Hinzuverdienst durchzuführen? Falls die Minijob-Grenze auch für Rentner unter 35 Jahren tatsächlich ab 2008 auf 400,00 Euro erhöht werden sollte, dann gibt es absolut keinen Grund mehr, ein Nebeneinkommen nochmals separat zu melden. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt automatisch Sozialvericherunsgpflicht ein und spätestens dann, wenn vom EM-Rentner plötzlich Beiträge eingehen, müsste der Umstand des Zuviel-Verdienstes doch dokumentiert sein. Wenn der Rentenversicherer dann sofort reagiert (was bei dem Mammut-Behörde mit so vielen Mitarbeitern erwarten kann) wie soll es dann zu Überzahlungen der Rente kommen? Ich bleibe dabei: Auch die Meldung eines erlaubten Zuverdienstes unter 350,00 Euro löst eine gewaltige Papierflut aus, die einzig und alleine dazu dient, die Beschäftigten der Rentenversicherung in Lohn und Brot zu halten. Es werden jährlich Fragebögen versandt, die vom Arbeitgeber des Miniijobs ausgefüllt werden müssen. Alles dies im Zeitalter des elektronischen Datenaustauschs. Und dies alles, obwohl (gemeldet oder nicht gemeldet) ein Job bis 350,00 Euro und unter 15 Stunden wöchentlich jedermann gestattet ist.
Michaam 05.08.2007 | 14:32
Es sollte natürlich nicht 35 Jahre, sondern 65 Jahre heißen. Aus einem WDR-Beitrag: "Eine Nebenbeschäftigung muss der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich mitgeteilt werden. Wer dies unterlässt, muss zwar keine Bußgelder oder Strafen in Kauf nehmen. Allerdings können hohe Nachforderungen entstehen. Wenn er diese Sache versäumt, dann erfolgt ja in j e d e m Fall auch eine Anmeldung über die Krankenkasse. Allerdings dauert das alles ein bisschen, insbesondere weil wir dann erst mal nur eine Anmeldung haben, das heißt, noch keinen Verdienst wissen. So dass dann auch extreme Rückforderungen entstehen können. In sofern sollte also jeder in eigenem Interesse wirklich mitarbeiten und das dem Sachbearbeiter in Berlin mitteilen."
kscheckiam 06.08.2007 | 19:21
es geht um den abschlag bei inanspruchnahme vor dem 63. lebensjahr.bin 55.erhalte seit 02.2005 rente wegen voller erwerbsminderung.
kscheckiam 09.08.2007 | 01:06
bedanke mich für die antwort. widerspruch gegen den neuerlichen bescheid sowie klage vor dem sozialgericht sind eingereicht. melde mich wenn es da was neues gibt.
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