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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen oder Grundsicherung

von ziru6909.09.2013 | 18:25
3179 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ins Forum, Mein Neffe wurde in eine Werkstatt für Behinderte Menschen eingegliedert. Er erhält Grundsicherung. Das Sozialamt hatte beim Rentenversicherungsträger die Feststellung der Erwerbsminderung betrieben. Im neuen Grundsicherungsbescheid steht: Auf Grund der Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung rückwirkends ab 01.09.2011 erhalten Sie Grundsicherung. Einen Bescheid vom Rentenversicherungsträger hat mein Neffe bis jetzt nicht erhalten. Die Wartezeit ist erfüllt. In den 5 Jahren vor dem 01.09.2011 sind auch über 36 Monate Pflichtbeiträge angefallen. Sollte mein Neffe die Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen? Müsssen da alle Formulare ausgefüllt werden? Oder kann man welche weglassen, da ja die dauerhafte volle Erwerbsminderung, vom Rentenversicherungsträger, bereits festgestellt wurde? Muss mein Neffe später die Altersrente (er ist schwerbehindert) beantragen ? Wann (1978 geboren)? Meldet sich da der Rentenversicherungsträger ? Danke schon mal für die Antworten.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ziru69,

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Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von „zelda“ können wir uns nur anschließen.

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8 Antworten

KSCam 09.09.2013 | 18:38
Warum das Sozialamt den Neffen nicht schon zur Antragsstellung aufgefordert hat, entzieht sich meiner Kenntnis - eigentlich müsste das schon längst passiert sein. Sobald ein Antrag vorliegt, wird die DRV über die Rente entscheiden, ob bestimmte Formulare entbehrlich sind, entscheidet im Zweifel die Sachbearbeitung....:) Grundsicherung heißt ja: Erwerbsminderung auf Dauer, demzufolge müsste die EM rente dann unbefristet bis zur Regelaltersrente bewilligt werden (irgendwann 2045). Ob sich die DRV da vorher meldet, wird Ihnen heute = 32 Jahre vorher, keiner sagen können.... Vielleicht könnte er ja schon vorher Altersrente für Schwerbehinderte (ab 62) oder für langjaährig Versicherte (ab 63) bekommen? Aber das klären Sie bitte, wenn es soweit ist. Vielleicht bekommt er auch gar keine Rente, falls der Eintritt der EM schon vor dem ersten Rentenbeitrag liegen sollte. Aber all das klärt sich nicht im Forum, sondern im rentenantragsverfahren.
zeldaam 09.09.2013 | 22:14
Grundsicherung heißt ja: Erwerbsminderung auf Dauer, demzufolge müsste die EM rente dann unbefristet bis zur Regelaltersrente bewilligt werden (irgendwann 2045).Wird allerdings durch die Werkstattarbeit deutlich höher. Es heißt sogar bei wiki: Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer kranken-, pflege- und rentenversichert. Nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit hat man dadurch Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Deren Höhe beträgt gemäß § 162 SGB VI 80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers.
Hallo, @Mimi Wikipedia sollte man auch nicht alles glauben, zumindest dieser Sachverhalt ist mal gelinde ausgedrückt mehr als stark verkürzt dargestellt . Nach § 162 Absatz 2 SGB VI gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindestens 80 % der Bezugsgröße, dass heißt 80 % des (auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag des ) Durchschnittsentgeltes. Das ergibt dann (auch verkürzt, lassen wir mal die Aufrundung weg) 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Nach den im Wikipedia- Artikel angesprochenen 20 Jahren (für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach 20 jähriger Wartezeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI) ergeben sich somit 16 EP. Dann dürfen Sie noch die Rentenabschläge (in diesem Fall, da wahrscheinlich vor 60. Lebensjahr in Höhe von 10,8 %) abziehen, verbleiben noch 14,2720 persönliche Entgeltpunkte. Das ergibt dann beim aktuellen Rentenwert (alte Bundesländer) von 28,14 Euro sagenhafte 401,61 Euro Rente (brutto). Spätestens nach dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich damit keine Reichtümer mehr anhäufen. Nun mag ich nicht zu sagen, wie hoch „80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers“ ist. (Wieder eine statistische Größe, die niemand genau definiert hat – warum eigentlich „deutscher Arbeitnehmer ? - hängt die Rente jetzt bei gleicher Beitragszahlung von der Nationalität ab ???? ) Dies sollte jedoch schon etwas höher sein, als der oben errechnete Rentenbetrag für die Rente wegen Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit. MfG zelda
=//=am 10.09.2013 | 10:01
...oder es wäre tatsächlich so, dass die EM vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten ist. Dann ist vermutlich die Wartezeit von 20 Jahren (240 Monate) nicht erfüllt. Dann greift auch die Regelung 36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren nicht.
=//=am 10.09.2013 | 09:59
Hallo @zelda, es kommen bei der Berechnung der Rente noch die Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit dazu. Dadurch ergibt sich dann letztendlich schon ein höherer Betrag als die von Ihnen errechneten ca. 401,- EUR. Meistens liegt die Rentenhöhe bei der EM-Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI so im Bereich zwischen 600 und 700 EUR. Aber es ist ja auch gar nicht sicher, ob es sich im Fall des Neffen von @ziru69 tatsächlich um eine solche Rente handelt, wenn er erst jetzt in eine WfB eingegliedert wurde...
ziru69am 10.09.2013 | 10:49
Vielen Dank für die vielen Infos. Ich habe meinem Neffen geraten zunächst formlos einen Antrag zu stellen, mit dem Hinweis auf die wohl bereits erfolgte Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung rückwirkend ab 01.09.2011 und der im Frühjahr durchgeführten Kontenklärung. Dann wird er ja erfahren, welche Formulare noch notwendig sind. mfG ziru69
ziru69am 13.09.2013 | 13:52
Nachtrag: Konnte mich telefonisch kurz bei der DRV beraten lassen, persönlicher Termin erst Ende Oktober möglich. Wie Ihr hier schon vermutet habt, geht die DRV von dauerhafter vollen Erwerbsminderung seit frühester Kindheit aus, somit 240 Monaten Wartezeit. Fallbeispiel geboren 1978 1. Pflichtbeitrag 1995 192 Pflichtbeiträge bis heute aus Niedriglohn 9 Beiträge bis heute aus Beschäftigung in WfbM 39 Beiträge aus Beschäftigung in WfbM kommen bis 31.12.2016 dazu Wartezeit wäre somit am 31.12.2016 erfüllt. Wenn dann am 31.12.2016 die EM-Rente beantragt wird, fällt diese wegen der geringen Beiträge während der Niedriglohn-Jobs sehr gering aus. Wenn man die EM-Rente erst nach z.B. 300 Monaten beantragt, würden dann alle 300 Monate angerechnet? Oder wirken sich die Beiträge, die nach der 240-Monate Wartezeit erbracht werden, erst bei der Altersrente aus? Problem: Es wird Grundsicherung bezogen. Da wird wohl das Sozialamt Druck machen, nach Erreichen der 240 Monate die EM-rente zu beantragen. Hintergrund: 1995 keine Erwerbsminderung festgestellt Ärztlicher Dienst vom Arbeitsamt stellt nach umfangreicher Untersuchung keine Erwerbsminderung fest 2010 dauerhafte volle Erwerbsminderung seit frühester Kindheit festgestellt Ärztlicher Dienst stellt nach Gutachten von Psychologe und Psychiater die erhebliche geistige Behinderung seit frühester Kindheit fest, somit dauerhafte volle Erwerbsminderung Die DRV muss also von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung vor Erreichen der 5-jährigen Wartezeiten ausgehen. Sind eigentlich Fälle bekannt, wo ein Gericht entschieden hat, • welches Untersuchungsergebnis zugrunde gelegt werden muss • oder wenn wegen einer Fehldiagnose eine falsche, fehlerhafte Beratung durchs Arbeitsamt erfolgte, die zu einem riesigen Verlust bei der spätesten Rente führt, ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden kann Hätte 1995 der Ärztliche Dienst vom Arbeitsamt bereits die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt und gleich in eine WfbM eingegliedert, wäre die Rente nach 240 Monaten extrem höher. Ein Schaden der ja nie wieder aufzuholen ist. Dieser Einzelfall wird sicher nicht im Forum geklärt werden können, aber vielleicht gibts ja doch etwas Hilfe. Also vielen Dank schon mal im Voraus. mfG ziru69
zeldaam 18.09.2013 | 21:53
Hallo ziru69, sofern die Erwerbsminderungsrente erst nach dem Vorliegen von 300 Kalendermonaten beantragt wird, werden die Beiträge bis zu diesem Monat bei dieser Rentenart mitgezählt: Auszug aus den Rechtlichen Arbeitsanweisungen ( www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_43R5.5): " R5.5 Rentenbeginn und Berücksichtigung von Zeiten Der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung des Rentenbeginns ist der letzte Tag des 240. Beitragsmonats. Ausgehend von diesem Monat ist zu beurteilen, ob der Antrag im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI >>(SGB VI § 99 G0) rechtzeitig gestellt wurde oder nicht. Ist der Rentenantrag verspätet gestellt worden, so dass die Rente nicht mit Ablauf des 240. Beitragsmonats beginnen kann, sind Entgeltpunkte für diese Rente auch aus allen weiteren Beitragszeiten bis zum Rentenbeginn zu ermitteln (§ 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI) >>(SGB VI § 75 R3). " Durch diese weiteren Beiträge sollte die Rente dann vermutlich auch höher ausfallen, mit Gewissheit kann man das nicht sagen. Allerdings kann das Sozialamt nicht nur "Druck machen", den Antrag bereits spätestens im Monat des Vorliegens der 240 Kalendermonate zu stellen sondern kann das auch selbst tun ( z.B. nach § 95 SGB XII). MfG zelda
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