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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente - freiberufliche Tätigkeit?

von Siegfried12.02.2016 | 21:56
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4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin schwerbehinderter(90 Grad) Rollstuhlfahrer und beziehe schon seit den 90iger Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente, also eine sog. alte Rente. Im Rahmen einer wiederholten Psychotherapie wurde mir nun nahegelegt, mir mal irgendeine Tätigkeit zu suchen. Vor einiger Zeit hatte ich schonmal bei der DRV pro forma angerufen. Da wurde mir gesagt, daß ich maximal 450 Euro pro Monat hinzuverdienen und mich nicht selbstständig(etwas, woran bei mir nun wirklich nicht zu denken ist) machen dürfe. Habe jetzt mal im Internet nach irgendwelchen Minjobs gesucht und was gefunden, und zwar in einem Callenter(Markt- und Meinungsforschung). Bin da mal hin und habe mich erkundigt und mir das erklären lassen. Dort sei man freiberuflich tätig und bekäme ein Honorar, aber nicht selbstständig. Stimmt das? Bin mir da nicht ganz sicher und habe im Netz auch nichts Genaues gefunden(außer dieses Forum, aber zu dieser alten Rentenform habe ich nichts gefunden), ob ich solch eine Art Tätigkeit überhaupt aufnehmen dürfte. Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Meines Erachtens wären Sie in dieser Tätigkeit wahrscheinlich als „Scheinselbständiger“ einzuordnen. Sie können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Sie sind wie abhängig Beschäftigte in den organisierten Betriebs- und Arbeitsablauf ihres Arbeitgebers eingegliedert und damit auch weisungsunterworfen. Als Scheinselbständiger haben Sie kein eigenes Kapital und tragen zudem nicht das Unternehmerrisiko. Sie setzen - wie jeder andere Beschäftigte auch - Ihre Arbeitskraft ein. Somit bleiben von den Umständen, die für die Selbständigkeit sprechen, lediglich der in dem Vertrag und in den Abmachungen zu Tage tretende Wille, die Tätigkeit als eine selbständige zu behandeln, sowie die gewerbe- und umsatzsteuerrechtliche Handhabung dieser Tätigkeit als selbständige übrig.

Versicherungsrechtlich wären Sie daher, obwohl sie mit ihrem Auftraggeber einen Werk- oder freien Dienstvertrag abschließen, als Beschäftigte anzusehen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente könnte also weiterlaufen.

Um sicher zu gehen, sollten Sie sich jedoch vor Abschluss eines Vertrages mit den Vertragsunterlagen an Ihren Rentenversicherungsträger wenden. Dieser kann dann eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchführen.

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3 Antworten

qwertzam 12.02.2016 | 22:16
Sozialversicherungsrechtlich ist 'freiberuflich' und 'selbständig' das Gleiche. Ich glaube nur im Steuerrecht wird da unterschieden. Der Arbeitgeber/Auftraggeber will sich so natürlich um die Abgabe von Sozialabgaben für seine Angestellten/Auftragnehmer drücken. M.E. ist das aber regelmäßig nicht ganz koscher, da die Merkmale einer abängigen Beschäftigung regelmäßig erfüllt sind (sogenannte Scheinselbständige) --> Aber das nützt Ihnen hier und jetzt auch nicht weiter. Jedenfalls: Dass bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente besteht, ist richtig und kann auch hier nachgelesen werden. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Bevor Sie also eine Tätigkeit/Beschäftigung aufnehmen, wäre vielleicht auch eine für Sie hilfreiche Lösung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob nicht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine anderweitige Rente besteht. a.) Wenn Sie die Wartezeit und das Alter erreicht haben, können Sie ja in eine Altersrente wechseln und dann auch (unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der Altersgrenze) einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. b) Vielleicht sollten Sie auch prüfen lassen, ob Sie die EU-Rente ggf. in einer Erwerbsminderungsrente umwandeln lassen können. Die medizinischen Voraussetzungen sind allerdings andere (strengere (Stichwort: halbschichtiger Leistungsfähigkeit)). Parallel zu einer Erwerbsminderungsrente können Sie dann auch (unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Erreichen der Altersgrenze und der täglichen Arbeitszeit) einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.
Herz1952am 13.02.2016 | 17:07
Wenn Sie weisungsgebunden sind, sind Sie nicht selbständig. Die Callcenter benutzen oft diese "Form", damit sie die Sozialversicherung umgehen können, auch bei Jobs, die eigentlich Minijobs sind. Dadurch ersparen die sich die ca.30 % Abgaben. Das heißt, sie bezeichnen diese Tätigkeit nur als selbständig. (freiberuflich sind Tätigkeiten, für die im allgemeinen eine höhere Ausbildung erforderlich ist, ist aber hier nicht von Bedeutung).
Herz1952am 13.02.2016 | 17:08
Noch was: Ich habe gestern eine Telefonnummer eines solchen Unternehmens für eingehende Anrufe gesperrt.
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