Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenMeines Erachtens wären Sie in dieser Tätigkeit wahrscheinlich als „Scheinselbständiger“ einzuordnen. Sie können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Sie sind wie abhängig Beschäftigte in den organisierten Betriebs- und Arbeitsablauf ihres Arbeitgebers eingegliedert und damit auch weisungsunterworfen. Als Scheinselbständiger haben Sie kein eigenes Kapital und tragen zudem nicht das Unternehmerrisiko. Sie setzen - wie jeder andere Beschäftigte auch - Ihre Arbeitskraft ein. Somit bleiben von den Umständen, die für die Selbständigkeit sprechen, lediglich der in dem Vertrag und in den Abmachungen zu Tage tretende Wille, die Tätigkeit als eine selbständige zu behandeln, sowie die gewerbe- und umsatzsteuerrechtliche Handhabung dieser Tätigkeit als selbständige übrig.
Versicherungsrechtlich wären Sie daher, obwohl sie mit ihrem Auftraggeber einen Werk- oder freien Dienstvertrag abschließen, als Beschäftigte anzusehen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente könnte also weiterlaufen.
Um sicher zu gehen, sollten Sie sich jedoch vor Abschluss eines Vertrages mit den Vertragsunterlagen an Ihren Rentenversicherungsträger wenden. Dieser kann dann eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchführen.
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