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Erwerbsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst

von Ute11.03.2008 | 15:29
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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S.g.D.u.H. ich beziehe seit 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze und die wöchentlichen Arbeitsstunden. mfg

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Vorausgesetzt, die Erwerbsunfähigkeit liegt weiterhin vor, beträgt die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt zur Zeit 355 Euro ("ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße"). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Zeit dieser Betrag verdient wird. Die weiteren individuellen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit rechnen wir ihnen gerne aktuell aus.

Bitte schreiben Sie an Ihren RV-Träger oder wenden sich an einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.

Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.

Hinweis:

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag verabschiedeten "7. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" am 15.02.2008 zugestimmt, mit dem die Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 01.01.2008 auf 400 Euro angehoben werden soll. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht zum Abschluss gekommen, da das Gesetz bis heute noch nicht verkündet worden ist.

2 Antworten

Lausbubam 11.03.2008 | 15:59
Hallo Ute, 400,- EUR Hinzuverdienstgrenze Stundenanzahl weiß ich nicht. Aber logisch wäre für mich, nicht mehr Stunden als eine EU-Rente hergibt. Also ich meine, Die Rente erhalten Sie, weil Sie Erwerbsunfähig sind oder? Wenn Sie nun 4,5,6... oder mehr Stunden -täglich- arbeiten können, sind Sie dann noch erwerbsunfähig? MfG Lausbub
bekissam 11.03.2008 | 21:45
Die Stundenzahl ist nicht limitiert, solange Sie die Entgeltgrenze 2008 für Minijobs einhalten, die (rückwirkend) seit 01.01.2008 der Entgeltgrenze für die rentenunschädliche Beschäftigung von Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze entspricht. Dann müssen Sie aus diesem Grunde auch keine besondere Nachprüfung befürchten.
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