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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente - Krankengeld

von S. Soli29.10.2014 | 18:46
1458 Ansichten
5 Antworten
Mir wurde im vergangenen Jahr eine volle EU genehmigt. Ich beziehe aktuell allerdings nur die halbe EU, da ich noch in Teilzeit berufstätig bin. Was passiert, wenn ich vorübergehend länger als 6 Wochen (Lohnfortzahlung durch den AG) krank geschrieben bin? Zahlt die Krankenkasse dann gar nicht, und ich erhalte die volle EU für diese Zeit (und nach Tätigkeitswiederaufnahme wieder1/2 : 1/2- Regelung) oder bleibt es weiterhin bei der 1/2 EU und 80 % KG (bezogen auf das Netto-Arbeitsentgelt)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2014 | 09:16

Die Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen für Ihre volle Erwerbsminderungsrente erfolgt monatsweise. Sinkt also Ihr Einkommen, informieren Sie bitte Ihren Rentenversicherungsträger darüber. Dort erfolgt dann eine Überprüfung der Einkommensanrechnung und die Entscheidung über die künftige Höhe Ihrer Rente.

In dem von Ihnen geschilderten Fall sollten Sie jedoch zunächst die Entscheidung der Krankenkasse über Anspruch und Höhe des Krankengeldes abwarten.

4 Antworten

Matze72am 29.10.2014 | 19:17
Hallo, ein automatischer Wechsel von einer teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine voller Erwerbsminderungsrente erfolgt nicht. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird entweder aus medizinischen Gründen gezahlt, weil Sie nicht in der Lage sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder aus Gründen eines verschlossenen Arbeitsmarktes. Letzters kommt immer dann zur Anwendung, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden täglich liegt, Sie aber keiner (Teilzeit-)Beschäftigung nachgehen. Da Sie momentan in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, kann die sogenannte Arbeitsmarktrente nicht greifen, unabhängig davon, ob Sie derzeit AU sind, sich im EFZ oder im KG befinde n. Wenn Sie also krank werden und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmidnerung beziehen, steht es Ihnen natürlich frei einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsmidnerung aus medzinischen Gründen zu beantragen. Im Übrigen: Wenn Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (= TEM) beziehen und zeitgleich Krankengeld, wird das dem Krankengeld zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bei der TEM angerechnet, sofern das Krankengeld auf einer Arbeitsunfähigkeit beruht, welche nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Ob es dann auch zu einer Kürzung der TEM kommt, wäre wieder eine andere (einzelfallbezogene) Frage. --> § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__96a.html…
Feliam 30.10.2014 | 07:16
Matze, da haben Sie sich wohl ein bißchen vergaloppiert. Da der Fragensteller eine volle EM-Rente bewilligt hat, bekommt er diese allein aufgrund des Hinzuverdienstes nur als halbe Rente gezahlt. Daran ändert sich auch nichts, wenn Krankengeld bezogen wird, da für die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze während des Bezugs von KG als anzurechnender Hinzuverdienst das sogenannte Bemessungsentgelt genommen wird, das ist das Gehalt, aus dem das KG berechnet wurde - ergo das, was auch vorher angerechnet wurde. Eine höhere als die halbe EM-Rente kann immer dann gezahlt werden, wenn die nächstniedrigere Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird bzw. der Verdienst unter 450 Euro liegt.
Gigiam 30.10.2014 | 10:07
Hallo, sollte man nicht zunächst einmal klären ob ein Bezieher einer vollen EM-Rente überhaupt einen Anspruch auf Krankengeld hat (§ 50 SGB V)? Gigi
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