Hallo rene,
Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Arbeitsentgelt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (§ 96a Abs. 1 S. 4 Nr. 1).
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie auch in der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 96a SGB VI unter
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.1.7
Und solange die von ihnen ausgeübte (nicht erwerbsmäßige) Pflegetätigkeit nicht einen solchen Umfang einnimmt, dass sie die bisherigen sozialmedizinischen Feststellungen zu der bei Ihnen noch vorliegenden Erwerbsfähigkeit in Frage stellt, sollten Sie auch keine Probleme hinsichtlich der Rentengewährung zu erwarten haben.