Ob und ggf. seit wann Erwerbsminderung vorliegt, ist in einem durchzuführenden Rentenverfahren zu klären. Sofern zu einem festgestellten Leistungsfall die Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Aus Ihren Schilderungen schließen wir, dass keine Pflichtbeiträge während Ihrer Selbständigkeit gezahlt worden sind. Wir empfehlen, vor einer Rentenantragstellung Rücksprache mit Ihren behandelnden Ärzten zu nehmen, die Ihr Leistungsvermögen beurteilen können. Zur Verbesserung Ihrer medizinischen/beruflichen Perspektiven sollten auch Reha-Maßnahmen über den Rentenversicherungsträger/die zuständige Krankenkasse geprüft werden.