Hallo Elli B.
da eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht mit einer abhängigen Beschäftigung gleichzusetzen ist, spielt diese für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zunächst erstmal keine Rolle. Ungeachtet dessen kann der Rentenversicherungsträger aber jederzeit den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente überprüfen, wobei dann die Leistungsfähigkeit des Beziehers der Erwerbsminderungsrente anhand der konkreten Gesamtumstände des Einzelfalls ggf. erneut zu beurteilen ist.
Ob Sie physisch und psychisch in der Lage sind, die von Ihnen erbetene Pflegetätigkeit tatsächlich angemessen zu verrichten, können Sie aber letztlich nur selbst entscheiden.
Hinsichtlich Ihrer Frage zu evtl. Auswirkungen in der Pflegeversicherung kann ich Sie aber nur an Ihre zuständige Pflegekasse verweisen. Die Beantwortung von Fragen zum Recht der Pflegeversicherung ist uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht möglich.
Es ist schon befremdlich. Pflegegrad 2 bezieht sich hauptsächlich auf die eigene Grundpflege die man an sich selbst nicht ohne Hilfe ausführen kann aber die viel schwierigere Grundpflege an zwei anderen Personen jeden Tag geht?
Das sowas möglich ist verrückt.
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