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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrente vor 2001/ Zuverdienst als Freiberufler

von Jennifer15.08.2010 | 14:15
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8 Antworten

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Hallo an die Runde, eine gute Freundin von mir hat folgendes Problem: Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Gesetzesgrundlage von vor 2001. Nun möchte sie nebenher als Freiberuflerin tätig werden. Sie hat viele unterschiedliche Informationen diesbezüglich erhalten und hat nun Angst, ihre Rente zu gefährden. Einer Information (Telefonauskunft der Bfa) nach, dürfe sie zwar im Angestelltenverhältnis (nicht mehr als 10 Std/ Woche) tätig sein, aber nicht als Freiberuflerin. In ihrem Gesetzestext (von 1994) steht ausdrücklich drin, dass "selbständige" nicht Erwerbsunfähig sein können, aber von Freiberuflern ist nicht die Rede. Ist in diesem Zusammenhang "Freiberufler" gleichbedeutend mit "Selbständigkeit"? Ich bin dankbar für jeden qualifizierten Kommentar. Grüße Jennifer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jennifer ,

die Bezeichnung Freiberuflerin ist gleichzusetzen mit dem Begriff Selbständige. Es ist auch korrekt ,daß bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach damaligem Recht keine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde. Ihre Freundin würde somit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit u.U. Ihren Rentenanspruch verlieren.

Es würde dann aber geprüft, ob unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze ein Anpruch auf eine Erwerbsminderungsrente

bestehen würde. Neben dieser Rente kann auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden.

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7 Antworten

Schadeam 15.08.2010 | 15:09
Ja, ein Freiberufler ist natürlich selbständig (was auch sonst?) Auf eine EU Rente (Recht vor 2001) hat ein Selbständiger keinen Anspruch mehr, er könnte jedoch auch voll erwerbsgemindert nach neuem Recht sein und erhält dann die volle EM Rente, sofern er nur geringfügig selbständig ist, d.h. sein Gewinn unter 400 Euro liegt. Somit muss eine Einzelfallprüfung erfolgen um konkretes zu sagen - und dann sind Gesundheitszustand und Art und Umfang der Selbständigkeit entscheidend.
dirkam 15.08.2010 | 14:33
Selbstverständlich darf Ihre Freundin so viel arbeiten wie sie kann. Das SOLL sie sogar! Der Rentenversicherungsträger stellt dann automatisch fest, ob noch weiterhin eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt. Sie selbst brauchen also nichts weiter zu tun, als die beabsichtigte Arbeitsaufnahme rechtzeitig, also VOR Beginn, mitzuteilen. Sollte sich der Gesundheitszustand ihrer Freundin so weit gebessert haben, dass keine rentenrelevante Erwerbsminderung mehr vorliegt, besteht selbstverständlich auch kein (voller) Rentenanspruch mehr. Was soll also die Trickserei mit "selbstständig" und "freiberuflich"? Entweder man kann arbeiten, oder man kann es nicht! MfG
RFnam 16.08.2010 | 18:15
Der § 96a SGB VI (Hinzuverdienst) wurde mehrmals neugefasst: --------------------------------------------------------- § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 (Stand: Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.... ...2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, -------------------------------------------------------- § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 (Stand: Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet... ...(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße... ---------------------------------- § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.04.1999 bis 31.12.2000 (Stand: Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999, BGBl. I S. 388) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.... ...2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630 Deutsche Mark.... ------------------------------------------ 96a SGB VI in der Fassung vom 01.01.2001 bis 30.06.2001 (Stand: Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1827) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.... ...(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 630 Deutsche Mark... ------------------------- § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 (Stand: SGB IX vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet.... ...2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 630 Deutsche Mark... ---------------------------------- § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 (Stand: Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001, BGBl. I S. 1310 in Verbindung mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001, BGBl. I S. 403) ...(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt... (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 325 Euro... ---------------------------------- § 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst1) (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. ------------------------------------------- usw. ------------------------------------------- aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2008 § 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet... ...(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro... --------------------------------------
-_-am 15.08.2010 | 23:18
Eine solche Aussage können nur sehr einfach strukturierte, von jeglicher Sachkenntnis ungetrübte Individuen von sich lassen. Vielleicht lesen Sie mal unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html die gesetzliche Grundlage nach neuem Recht. Während die Selbständigkeit nach dem Recht bis 2001 den Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit ausschloss, besteht nach neuem Recht auch für Selbständige ein Rentenanspruch. Unschädlich ist ein Arbeitseinkommen bis 400,00 EUR. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Das Jahreseinkommen wird zu 1/12 monatlich berücksichtigt.
Achtung Achtungam 16.08.2010 | 13:51
Eine solche Aussage können nur sehr einfach strukturierte, von jeglicher Sachkenntnis ungetrübte Individuen von sich lassen.
Warum? Wer arbeiten kann, braucht keine (volle) Rente. Alles andere ist Wortklauberei! MfG
Wehrter dirk, wir wollten Ihnen nur kurz mitteilen, dass das denken wieder erlaubt ist. Sie können also jetzt, bevor sie schreiben, Ihr Gehirn wieder benutzen. Vielen Dank und einen schönen Tag
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