Hallo Jennifer ,
die Bezeichnung Freiberuflerin ist gleichzusetzen mit dem Begriff Selbständige. Es ist auch korrekt ,daß bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach damaligem Recht keine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde. Ihre Freundin würde somit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit u.U. Ihren Rentenanspruch verlieren.
Es würde dann aber geprüft, ob unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze ein Anpruch auf eine Erwerbsminderungsrente
bestehen würde. Neben dieser Rente kann auch Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden.