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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeitsrentner und Hinterbliebenenversorgung dyn. Freigrenze oder -betrag

von cck14.09.2022 | 16:42
170 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wie berechnet sich der Krankenkassenbeitrag bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) durch ein berufsständisches Versorgungswerk, Wenn der Bezieher selbst schon eine Rente bezieht. Nach §229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gelten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, in diesem Fall auch die Witwenrente. Weiter ist klar, das hier der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbetrag vollständig selbst zu tragen sind. Jetzt meine Frage: nach § 266 Abs. 2 Satz 2 SGB V - hier sind zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen, aktuell 164,50 Euro. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; Hier ist es nicht klar verständlich ausgedrückt, da es sich auf das BetrAVG? bezieht. Die bay. Ärzteversorgung sagt Versorgungen bis 164,50 sind Abgabenfrei, sobald diese Grenze aber überschritten wird ist die volle Leistung Abgabenpflichtig.- keinerlei Freibetrag. Ich verstehe aber die obige Ausführung so, dass bei der Krankenversicherung nur der Betrag beitragspflichtig wird der über die 164,50 Euro hinausgeht,ab 2020 bei der Pflegeversicherung bleibt es wie früher dabei sobald die Grenze überschritten wird wird die gesamte Leistung beitragspflichtig in der Pflege. Welche Rechnungsweise ist jetzt richtig.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo cck,

zu Fragen der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Hinterbliebenenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes können wir im Rahmen dieses Forums keine Auskünfte geben.

Bitte wenden Sie sich an das Versorgungswerk oder die zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

KSCam 14.09.2022 | 16:45
Ich würde diese Frage der Krankenkasse stellen oder in einem Krankenkassenforum. Die DRV und dieses Forum sind dafür nicht die richtigen Ansprechpartner. Zum Haare schneiden geht doch auch keiner zum Obsthändler.
cckam 14.09.2022 | 16:57
Entschuldigung, aber es geht schon um Rente - um die Witwenrente - Betriebsrente und die Freibeträge.... Der Kassensatz ist ja klar je nach Krankenkasse.
Abschlägeam 14.09.2022 | 17:24
Hallo cck, trotzdem ist die Rentenversicherung nicht für die Beitragshöhen oder zu berücksichtigende Freibeträge für KV/PV zuständig. Die Rentenversicherung zieht dann lediglich das ab (oder erstattet auf Antrag bei PV/freiwilliger KV), was zuvor von der KK ausgerechnet wurde. Hier im Forum kommen Sie mit Ihrer Frage also nicht weiter :-(. Ihre zuständige Krankenkasse direkt ansprechen dürfte im Übrigen noch zielführender sein, als in einem Krankenkassenforum zu fragen, denn dort erhalten Sie dann für die verbindlichen Auskünfte notfalls auch schriftlich. Viel Erfolg!
W°lfgangam 14.09.2022 | 20:30
Hallo cck, Tipp: https://www.krankenkassenforum.de/ Die DRV reagiert nur auf die 'Mitteilung/Berechnung' der KV-Beiträge der KK. Ob richtig/falsch/welche Höhe ...da klingeln Sie bitte am Haupteingang Ihrer KK. Gruß w. PS: den Freibetrag von 164 € gibt es nur 1x - auf _alle_ Versorgungen zusammen. Wie das bei mehreren Renten/Versorgungen - ggf. anteilig - umgesetzt wird, will ich gar nicht wissen = ist Sache der KK, das fürs Mitglied mit allen seinen Renten/Versorgungseinkünften zu erklären UND welche Zahlstellen dann was/wie viel an KV/PV-Beitrag von den Leistungen abzuziehen haben.
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