Soweit die Zinsen im privaten Bereich erworben werden, werden sie bei der Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 96 a SGB VI nicht angerechnet. Schwieriger wäre es, wenn es sich um gewerbliche Zinseinkünfte, zum Beispiel bei geschäftsmäßiger Kreditvergabe, handeln würde. Aber dann wären es ja eh Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.