Die geforderte Wartezeit von 20 Jahren wird ermittelt aus Beitragszeiten und auch aus Monaten, die Ihre Frau als Ausgleichsberechtigte im Rahmen eines Versorgungsausgleiches übertragen bekommen hat.
Für diese besondere Rente muss die Wartezeit jetzt, die Voraussetzung der vollen Erwerbsminderung aber zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, nämlich vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Da Sie konkrete Daten, wie eine Operation mit 12 Jahren angeben, gibt es dazu vielleicht noch Unterlagen in Ihrer Familie? Diese medizinischen Unterlagen sollte Ihre Frau dem Rentenantrag beifügen (bzw. Angaben, welches Krankenhaus oder Ärzte damals beteiligt waren). Für die begutachtenden Ärzte der DRV muss deutlich werden, dass die Erwerbsminderung tatsächlich schon damals bzw. jedenfalls vor Jahren eingetreten ist.
Die Entscheidung des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung bzw. den Grad der Behinderung spielt in diesem Verfahren bei der DRV keine Rolle, jedoch könnten Gutachten aus früheren Jahren auch dort noch vorliegen, die dann angefordert werden können.
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