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Experten-Antwort

Erwerbsunfähikeit/ Behinderung

von Horst Springer03.09.2014 | 10:14
1369 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag ! Ich habe mal eine Komplizierte Frage, es geht um den § 43 Abs. 6 SGB VI in den es um eine Sonderegelung für Behinderte zur Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitsrente geht. Meine Frau hat seit Ihren 14 Geburtstag einen Schwerbeschädigtenausweis mit einen GdB von 60 und Leidet an einer Scoliose mit einer Op im Alter von 12 Jahren. Durch die Behinderung und Einschränkungen hat sie damals weder eine Ausbildungsstelle noch eine Passende Arbeitsstelle gefunden. Jetzt im Alter von 44 Jahren hatte sie das erste Mal einen Befristeten Arbeitsplatz gefunden. Am ende der Befristung hatte sie Erhebliche Probleme mit den Rücken bekommen wurde Krank und ist zur Zeit zur Reha und wird wie es aussieht Voll erwerbsunfähig werden. Meine Frau hat die 3 Jahre Einzahlungen in die Rentenversicherung leider erst im November voll. Ich bin nun auf den § 43 Abs. 6 SGB VI gestoßen und Frage mich ob das auf meine Frau zutreffen könnte. Die dafür geforderten Einzahlungen von 240 Monaten würde sie durch einen Zugewinnausgleich und Ihre Befristete Anstellung so ziemlich erfüllen. Wäre schön wenn mir da jemand aus den Forum helfen könnte Gruß Horst

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.09.2014 | 09:16

Die geforderte Wartezeit von 20 Jahren wird ermittelt aus Beitragszeiten und auch aus Monaten, die Ihre Frau als Ausgleichsberechtigte im Rahmen eines Versorgungsausgleiches übertragen bekommen hat.

Für diese besondere Rente muss die Wartezeit jetzt, die Voraussetzung der vollen Erwerbsminderung aber zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, nämlich vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Da Sie konkrete Daten, wie eine Operation mit 12 Jahren angeben, gibt es dazu vielleicht noch Unterlagen in Ihrer Familie? Diese medizinischen Unterlagen sollte Ihre Frau dem Rentenantrag beifügen (bzw. Angaben, welches Krankenhaus oder Ärzte damals beteiligt waren). Für die begutachtenden Ärzte der DRV muss deutlich werden, dass die Erwerbsminderung tatsächlich schon damals bzw. jedenfalls vor Jahren eingetreten ist.

Die Entscheidung des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung bzw. den Grad der Behinderung spielt in diesem Verfahren bei der DRV keine Rolle, jedoch könnten Gutachten aus früheren Jahren auch dort noch vorliegen, die dann angefordert werden können.

3 Antworten

Leseram 03.09.2014 | 11:02
Hallo Horst, ich will Ihnen nicht den Mut nehmen. Meine Frau hat seit ihrem 8. LJ eine Scoliose mit degenerativer Veränderung und osteop. der Lumbalwirbel, Beckenschiefstand, Coxarthrose und entzündlichen Veränderungen, Polyneuropathie mit Auswirkungen an Händen und Beinen, chron. Immunschwäche, chron. Erschöpfungssyndrom, Herzerkrankung (Vorhofflimmern), beidseitige mittelgradige Kniegelenkarthrose durch anhaltende Arthritis, Rizarthrose, Arthrose der Zehengrundgelenke, Hirnleistungschwäche nach SHT, 50 % Einschränkung der HWS nach HWS Distorsion mit Halbseitenstörung, Beidseitige Einschränkung der Schultergelenke, Kraftverlust (50%) in den Händen, Darmlähmung ohne natürliche Entleerung und Blasenfunktionsstörungen u.s.w. Das reicht lt. der Gutachter nicht um erwerbsgemindert zu sein, der letzte Gutachter war der Meinung, das sie 8 Stunden in stehender Tätigkeit an laufenden Maschinen arbeiten kann. Wir streiten schon seit 2,5 Jahren um eine EM-Rente, aktuell vor Gericht. Haben Sie Kinder? Eventuell kann dadurch die Wartezeit erfüllt sein.
Horst Horstam 04.09.2014 | 09:36
Ich bedadanke mich bei allen für die hilfreichen antworten. Gruß
=//=am 05.09.2014 | 15:27
Ich hätte da mal eine Frage: Wenn Ihre Frau jetzt erst 47 (?) Jahre alt ist, kann sie dann tatsächlich mit den 3 Jahren aus der Beschäftigung und den Anrechten aus dem Versorgungsausgleich eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen? Da zumindest die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt zu sein scheint, hat sie doch sicherlich schon eine Wartezeitaufstellung/Rentenauskunft o.ä. erhalten, in der die Wartezeit aufgeführt ist. Wäre die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren demnach geklärt? Sie schreiben "am Ende der Befristung .... ist zur Zeit in Reha...3 Jahre Einzahlung im November voll" Bis wann hat Ihre Frau denn gearbeitet und ab wann erhält sie Krankengeld? Denn wenn sie 3 Jahre gearbeitet hat, kann der 240. Monat ja wohl nicht in der Zukunft (November) liegen.
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