Dem Beitrag von „Amazone“ wird mit der ergänzenden Anmerkung zugstimmt, dass die Ausführungen so nur für die volle Erwerbsminderungsrente gelten, die wegen der Überschrift wahrscheinlich hier vorliegen wird.
Bei einer Altersrente wären die Hinzuverdienstgrenzen zwar auch in der Anlage 19 nachzuschlagen, dann allerdings Kürzung auf 33, 50 oder 66 Prozent.