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Experten-Antwort

Erwerbsunfähigkeits Rente

von Frau friedo20.08.2026 | 16:09
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meiner Frau wurden 2021 wegen fehlender Beitragszeiten die BU abgelehnt.(Krankheit: mehrwöchiges Koma wegen Sepsis uns Nierenentfernung) Zwischenzeitlich hat sich ihr Gesundheitszustand soweit gebessert, das sie seit 2025 wieder 30 stunden pro Monat arbeiten war, leider erlitt sie in diesem Jahr einen Schlaganfall, und die Krankenkasse empfahl einen erneuten Antrag auf BU Rente. Dieser wurde erneut abgelehnt mit dem Bezug auf das Erwerbsunfähigkeitsdatum 2021. Wir sind aber der Meinung das durch die die Aufnahme einer Tätigkeit die Anwartschaft der 3 Jahre in den letzten 5 Jahren erfüllt sind , da der neue Krankheitsfall nicht mit dem von 2021 in Verbindung steht, es sich Gesundheitlich um einen neuen Fall handelt, Wie ist Ihre Meinung dazu?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau Friedo,

 

wir empfehlen Ihne sich entweder persönlich oder telefonisch bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten zu lassen.

Hier könnte zunächst einmal überprüft werden, ob Ihre Frau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der (nun von Ihnen angenommenen) Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sozialversicherungspflichtige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

 

Wenn dies der Fall ist, könnten Sie sich überlegen, ob es sinnhaft ist, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Erwerbsminderungsrente einzulegen. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

7 Antworten

EMam 20.08.2026 | 16:20
Eine „Meinung“ ohne medizinisches Hintergrundwissen in einem anonymen Forum hilft Ihnen da nicht weiter. Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie diesen in Verbindung mit Ihren behandelnden Ärzten. Bei weiterer Ablehnung bleibt Ihnen nur der Klageweg. Spätestens dann, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe, ggf. über einen Sozialverband, holen. Sie müssen beweisen, dass Ihre Frau nach 2021 wieder voll erwerbsfähig war. Leider muss ich Ihnen aus Erfahrung sagen, dass die Chancen nicht sehr hoch sind, dass Sie die Rentenversicherung mit einem Widerspruch umstimmen. Versuchen Sie es und warten Sie die Entscheidung ab.
Da passt was nicht!am 20.08.2026 | 16:33
Wie soll Ihre Frau denn die 3/5-Regelung erfüllt haben, wenn Sie diese 2021 schon nicht erfüllt hatte und erst 2025 wieder gearbeitet hat? Ich befürchte Sie reimen sich da in Ihrem Interesse etwas zusammen, was so nicht stimmen kann. Hier kann Ihnen ohne individuelle Kenntnisse des Falles niemand helfen.
Möglicham 20.08.2026 | 21:05
Zitat von Da passt was nicht! anzeigen
Möglich wäre es, da ja 2021ff wohl Kranken- und oder Arbeitslosengeld geflossen sein könnte. Diese würden ja zumeist auch zu Pflichtbeitragszeiten führen. Aber ist schon ein bisschen viel Glaskugel-Gucken.
EMR am 21.08.2026 | 06:33
BU gibt es nicht mehr. Inzwischen heißt es volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Den Leistungsfall, Beginn der Erwerbsminderung setzt die DRV fest. Ab diesem Satum werden rückwirkend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft. Wenn die DRV keinen neuen Leistungsfall festsetzt, bleibt es bei der Entscheidung. Sie können dagegen innerhalb der Frist widersprechen. Wegen der Begründung würde ich mich beraten lassen. Das zu beweisen dürfte nicht ganz so einfach sein.
qwertam 21.08.2026 | 07:20
Kommt darauf an, ob - 3 Jahre Beitragszeiten innerhalb von 5 Jahren seit Schlaganfall anrechenbar sind (persönliche Beratung DRV) und - die Folgen des Schlaganfalls nichts mit der Sepsis/Nierenentfernung zu tun haben - mit Arzt klären
Fredam 21.08.2026 | 09:58
Die DRV legt einen Zeitpunkt für den Eintritt der Erwerbsminderung fest. Das kann der erste Tag einer Krankmeldung sein, eine gehabte OP oder einer Reha. Wenn die versicherungstechnischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind, gibt es keine Rente. Wenn man danach noch Versicherungszeiten erwirbt, ist das meist nutzlos, da der Eintritt der Erwerbsminderung immer noch der gleiche ist. Da müsste tatsächlich nachgewiesen werden, dass die ursprüngliche Erwerbsminderung behoben wurde und nun ein Neufall vorliegt. Allerdings verstehe ich Ihre Ausführungen so, dass Ihrer Frau Zeiten gefehlt haben, die jetzt mit kurzer Arbeitszeit aufgefüllt wurden. Wichtig wären also die Belegung einer neuen Erkrankung und die Erfüllung der 3/5 Belegung zum Eintritt der neuen Erwerbsminderung.
Fliederam 21.08.2026 | 11:56
Die DRV wird davon ausgehen, dass die Erwerbsminderungbei Ihrer Frau bereits seit 2021 besteht. Strittig ist jetzt also der sogenannte Leistungsfall, der zur Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen wird. Sie könnten Widerspruch einlegen und darlegen, dass sie 2025 aber nicht mehr bestand und argumentieren, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dies belege. Wenn die behandelnden Ärzt*innen dies unterstützen könnten, wäre das sicherlich von Vorteil. Alles Gute für Sie!
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