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Zur Experten-Antwort springenSehr geehrter Christian,
aus Ihrer Frage geht nicht hervor, ob Sie die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 35 Jahre (§ 37 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 3 und 4 SGB VI).
Sofern Sie diese Voraussetzung erfüllen, würden zur Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, d. h. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfte vom Zahlbetrag nicht geringer werden.
Zur Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können Sie sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger oder einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen.
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