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Experten-Antwort

Erw.unf.R:Bescheinigung für Finanzamt fehlerhaft

von Heidrun Kleinebecker15.05.2013 | 17:29
2973 Ansichten
9 Antworten

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Mein Mann bezieht seit letztem Jahr Erwerbsunfähigkeitsrente. Alle Geld-Leistungen, die wir noch von der Krankenkasse und später von der Rentenversicherung erhalten haben stimmen und sind nachvollziehbar. Nur der Bescheid für das Finanzamt ist fehlerhaft. Die Krankenkasse hat zwar den letzten Monat des Krankengeldbezuges komplett bezahlt, hat hier aber einen Teil von der Rentenversicherung erstattet bekommen. Die KK schreibt die an uns gezahlte Summe auch in den Bescheid für das Finanzamt. Die Rentenversicherung hat in genau diesem Monat diese Erstattung an die Krankenkasse aber zusätzlich in unserem Bescheid für das Finanzamt aufgeführt, welche wir nun somit doppelt besteuern müssen. In einigen Foren habe ich (aber selten) über das gleiche Phänomen gelesen. Der Ratschlag hier war: Widerspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Da aber dieses Problem wahrscheinlich jährlich tausende von Neu-Erwerbsunfähigen haben - gibt es da nicht bald mal eine bessere von beiden Institutionen getragene einfachere Lösung, indem einfach nur derjenige diese Summe bescheinigt, der sie auch an den Erwerbsunfähigen auszahlt? Für mich ist diese Vorgehensweise total unverständlich, zumal es sicherlich viele Bürger gibt, die den Bescheid für das Finanzamt gar nicht nachprüfen, weil sie ja davon ausgehen, dass die Zahlungen ja gestimmt haben.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.05.2013 | 18:54

Hallo Heidrun Kleinebecker,

die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers ist zutreffend, da diese Leistungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Krankenkasse hat aufgrund der Erstattung jedoch einen geringeren Betrag gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Krankenkasse Ihres Mannes erkundigen, ob von dort eine korrigierte Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden kann. Auf jeden Fall sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen, damit die Anrechnung für den Monat, in dem die Erstattung vorliegt, überprüft wird.

Der Rentenversicherungsträger hat keine Möglichkeit die Bescheinigungen von anderen Stellen (z.B. Krankenkassen) zu korrigieren.

8 Antworten

Mao Cam 15.05.2013 | 18:58
Fügen Sie der Steuererklärung zu den Belegen eine genaue Aufrechnung mit Erläuterung bei. Unser Sachbearbeiter hatte es leider damals trotzdem nicht kapiert, der Einspruch war aber erfolgreich.
Heidrun Kleinebeckeram 15.05.2013 | 18:47
Um das Krankengeld geht es hier auch gar nicht, sondern um genau die Summe Erwerbsunfähigkeitsrente, die die RV auf den Bescheid für das Finanzamt schreibt, die aber nicht wir, sondern die KK als Ausgleichszahlung erhalten hat (in dem 1. Monat der Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. dem letzten Monat der Krankengeldzahlung). Da es sich hier um ca. 1200 Euro handelt, kommen da schon ein paar Euro an Steuern zusammen.
Knut Rassmussenam 15.05.2013 | 18:01
Diese Bescheinigung ist aus Sicht des Rentenversciherungsträgers aber korrekt. Wie das Finanzamt damit umgeht, kann ich leider nicht beurteilen. Der erstattete Betrag gilt ihrem Mann als zugeflossen. Das Krankengeld selbt ist denke ich ohnehin nicht steuerpflichtig.
Heidrun Kleinebeckeram 15.05.2013 | 19:01
Der Versuch, die Krankenkasse zu überreden, einen korrigierten Bescheid war genau so erfolglos, wie der Versuch bei der Rentenversicherung. Es war mir schon klar, dass ich es über den Widerspruch beim Finanzamt versuchen muss. Die Frage war nur, warum so kompliziert, wenn es auch einfacher durch eine Einigung Ihrerseits mit den Krankenkassen bezüglich dieses Problems geben könnte. Denn wie gesagt - wir sind ja kein Einzelfall.
Mao Cam 15.05.2013 | 21:58
Zitat von Heidrun Kleinebecker anzeigen
Allerdings beträfe das nicht nur Krankenkassen, sondern alle, die sich Zahlungen aus der Rentennachzahlung zurückholen könnten, also auch Jobcenter, Arbeitsagentur, Sozialamt, oder wie bei mir Arbeitgeber, der sich Krankengeldzuschuss zurückholte. Der hatte den Anspruch vorsorglich auch beim Träger der Betriebsrente geltend gemacht - das wäre dann die nächste Baustelle!
taraam 16.05.2013 | 08:21
Das Krankengeld selbst wird gar nicht besteuert, sondern kann nur dazu führen, dass bei Überschreiten der Gesamteinkommensgrenze ein höherer Steuersatz für das Gesamteinkommen (ohne Krankengeld) zur Berechnung kommt.
DarkKnight RVam 17.05.2013 | 06:55
Hallo Heidrun, das ist eine wirklich gute Frage........die die RV tatsächlich nicht beantworten kann (s. vorherige Beiträge), weil die Meldungen so korrekt sind. Und ich befürchte, dass auch die Meldung der KV korrekt ist, aber die Finanzverwaltung bei den Meldungen nicht erkennen kann, wie wann welche Leistung tatsächlich geflossen bzw. erstattet worden ist. Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z. B. auf Kranken-, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (z. B. nach § 103 SGB X) ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen. Die umgewidmeten Beträge unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG. Dies bedeutet, dass "damals" ausgezahlte Krankengeld ist nach der Erstattung des Rentenversicherungsträgers als Rentenleistung anzusehen und zu versteuern! Da ich bisher von keiner Lösung dieses Problems (beide Leistungsträger melden ihre gezahlte Leistung) gehört habe, kann ich Ihnen auch nur raten, dass Ganze über im Rahmen eines Widerspruch gegen den Steuerbescheid (wenn beide Leistungen dort auch in voller Höhe berücksichtigt wurden) zu klären! M. M. n. dürfte das erstattete Krankengeld bei der Besteuerung nicht berücksichtigt werden! Über das Ergebnis der Überprüfung dürfen Sie hier gerne berichten! 8-)
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