Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Heidrun Kleinebecker,
die Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers ist zutreffend, da diese Leistungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Krankenkasse hat aufgrund der Erstattung jedoch einen geringeren Betrag gezahlt. Sie sollten sich daher bei der Krankenkasse Ihres Mannes erkundigen, ob von dort eine korrigierte Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden kann. Auf jeden Fall sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen, damit die Anrechnung für den Monat, in dem die Erstattung vorliegt, überprüft wird.
Der Rentenversicherungsträger hat keine Möglichkeit die Bescheinigungen von anderen Stellen (z.B. Krankenkassen) zu korrigieren.
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