Wenn Sie die WW-RT nach neuem Recht erhalten können Sie das Rentensplitting durchführen lassen. Die Erziehungsrente, aufgrund des Rentensplittings, erhalten Sie nicht da Sie kein Kind im Sinne des §46 Abs. 2 SGB VI haben. Wird das Kind ein Stiefkind, dann haben Sie wiederum kein Anspruch auf Erziehungsrente, da Sie dann wieder verheiratet sind.