Hallo Frank,
Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine Erziehung mehr vor.
Sorgt der geschiedene Ehegatte für ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes An-spruch auf Erziehungsrente und zwar unabhängig vom Alter des Kindes, d. h. ohne zeitliche Begrenzung.
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