Die Erziehungsrente wird über den 18. Geburtstag des erzogenen Kindes hinaus nur gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Tatsache, dass Schwerbehinderung vorliegt, bedeutet nicht automatisch, dass nicht selbst für den Unterhalt gesorgt werden kann. Ob eine solche Behinderung vorliegt, entscheidet der sozialmedizinische Dienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Wenn Sie beim Widerspruch keine weiteren Gutachten oder Unterlagen beigefügt haben, wird im Widerspruchsverfahren vermutlich keine andere Entscheidung getroffen werden können.