Hallo Reni444,
grundsätzlich wird auf die Erziehungsrente Ihr eigenes Einkommen angerechnet.
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 Abs. 1 SGB III). Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet. Zusätzlich wird während dieser Zeit ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich zur sozialen Absicherung gezahlt, der es dem Berechtigten ermöglicht, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von monatlich 300,00 EUR ist wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen; insoweit wird kein wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/hinterbliebener_hinzuverdienst.html