Hallo Fragesteller,
Kinderziehungszeiten, die einen Rentenanspruch erwirken können, liegen in den ersten 30 oder 36 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vor (abhängig vom Geburtsjahr des Kindes). Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland nach Deutschland innerhalb dieser Zeit kann die restliche Erziehungszeit in Deutschland ggf. noch berücksichtigt werden.
Wie KEZ bereits geschrieben hat, sind für die Prüfung der anzurechnenden Erziehungszeiten diverse Unterlagen beizubringen.
Die Antragstellung sollte in einem Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Das Datum der Terminvereinbarung gilt bereits fristwahrend als Antragsdatum und nicht erst der tatsächliche Beratungstermin.