Wenn sich Ihre Schwester für ein Rentensplitting entscheidet und später nicht erneut heiratet, kann sie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ihres jüngsten Kindes eine Erziehungsrente beziehen. Diese Erziehungsrente wird, anders als die Witwenrente, auf der Grundlage der Versicherungszeiten Ihrer Schwester geleistet. In der Erziehungsrente wird die Zeit vom Rentenbeginn bis zum 62. Lebensjahr Ihrer Schwester als Zurechnungszeit berücksichtigt. In der Witwenrente wird die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr Ihres Schwagers als Zurechnungszeit angerechnet.
Wenn sich Ihre Schwester für eine Erziehungsrente entscheidet, werden die Zeiten des Erziehungsrentenbezugs bei der späteren Altersrente als Anrechnungszeiten gewertet. Bei Witwenrentenbezug werden später keine Anrechnungszeiten im Versicherungskonto Ihrer Schwester gutgeschrieben. Zu beachten ist auch, dass alle Versicherungszeiten, die in die Berechnung der Erziehungsrente eingehen, mit einem 10,8%igen Abschlag bewertet werden und dieser Abschlag auch in der Altersrente erhalten bleibt. Dagegen ist aufgrund eines Witwenrentenbezugs in der Altersrente kein Abschlag zu berücksichtigen.
Wie Sie sehen, kann man eine pauschale Aussage zur Höhe der Renten nicht treffen. Insbesondere kann man pauschal nicht von einem Rentenmehrwert in Höhe von 48.000 EUR sprechen.
Um eine Entscheidung zu treffen, sollte sich Ihre Schwester von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger hierzu ausführlich beraten lassen. Sie sollte beachten, dass sie die Entscheidung zum Rentensplitting nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod ihres Ehegatten treffen kann.