Hallo Albrecht,
ein vorübergehender Krankenhausaufenthalt hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erziehungsrente.
Da es im Zusammenhang mit der Erziehungsrente nicht auf die Ausübung einer Pflegetätigkeit, sondern auf die Erziehung im Sinne des Familienrechts ankommt (Im Vordergrund steht hier das Personensorgerecht, also Rechte und Pflichten zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes.), entfällt die Erziehung und damit der Anspruch auf Erziehungsrente erst dann, wenn die Ausübung der Personensorge, die auch das Erziehungsrecht umfasst, endet. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn das Kind auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts in einem Heim untergebracht wird und in Verbindung mit dieser Maßnahme das Erziehungsrecht praktisch ausgeschaltet ist.
Soweit sich Ihre Frage auch auf Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, sollten Sie sich zu Klärung direkt mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen.