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Experten-Antwort

Erziehungsrente während Schüleraustausch-Jahr

von ramona123429.08.2019 | 11:07
43 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag, ich erhalte für meinen Sohn eine Erziehungsrente. Mein Sohn ist 15 Jahre alt und besucht das Gymnasium. Für das Schuljahr 2020/2021 (Sept. 2020 bis Juni 2021) ist ein Schulbesuch in England geplant (Schüleraustausch). Während dieser 10 Monate wird mein Sohn dann offiziell von der deutschen Schule beurlaubt sein. Nach meinem Kenntnisstand muss ich diesen Umstand der Rente mitteilen, richtig? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand sagen könnte, ob ich während des Austauschjahres weiterhin die Erziehungsrente erhalten werde. Herzlichen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo ramona1234,

der Anspruch auf Erziehungsrente setzt voraus, dass Sie ein minderjähriges Kind erziehen.

Solange die Erziehung und Fürsorge für Ihren minderjährigen Sohn weiterhin bei Ihnen liegt, ist der Auslandsaufenthalt kein Hinderungsgrund für den Anspruch auf Erziehungsrente.

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4 Antworten

Valzuunam 29.08.2019 | 13:19
Grundsätzlich ist von einer Erziehung (i.S.d. Regelungen zur Erziehungsrente) allerdings nicht mehr auszugehen, wenn sich der Elternteil zwar im Geltungsbereich des SGB VI (=Deutschland) aufhält, das Kind jedoch nicht (Auslandsaufenthalt). Eventuell wäre da was mit den EU Koordinierungsvorschrift zu reißen, aber wenn England nicht mehr dabei sein sollte... Andererseits lässt die Formulierung „grundsätzlich“ natürlich Ausnahmen zu. Daher würde ich ein konkrete Klärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter empfehlen.
Schadeam 29.08.2019 | 16:13
Ja, wenn jemand die berühmten "schlafenden Hunde" unbedingt wecken will darf er gerne die Sachbearbeitung kontaktieren. Alternative: Er/sie fühlt sich weiterhin als Erziehungsberechtigter und hält im Vertrauen auf die Expertenantwort die "Füsse still".
Valzuunam 30.08.2019 | 08:46
Sich auf sein „Gefühl“ zu verlassen hat schon der einen oder anderen Rückforderung geführt. P.S. Geben Sie die gleiche Empfehlung auch wenn der Hinzuverdienst „gefühlt“ keinen Einfluss auf die Rente (oder welche Sozialleistung auch immer) hat.
???am 30.08.2019 | 10:30
In der entsprechenden Arbeitsanweisung der DRV steht tatsächlich, dass sich Mutter und Kind im Geltungsbereich des SGB VI befinden müssen, damit der Tatbestand der Erziehung erfüllt ist. Hintergrund ist ein uralter Gremiumsbeschluss, bei dem es um Fälle ging, in denen die nicht-deutsche Mutter in Deutschland war und das Kind im Herkunftsland bei der Ursprungsfamilie lebte. Diese Trennung war also nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft. Aus meiner Sicht für die Beurteilung ein ganz anderer Fall.
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