Für 1 Jahr Kindererziehungszeit (im Jahr 2008) für 1 Kind errechnet sich eine monatliche Rente in Höhe von 26,26 Euro.
Zeiten der Kindererziehung werden in den ersten 36 Kalendermonaten angerechnet, falls Sie als Elternteil das Kind erzogen haben, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und keine Ausschlussgründe vorhanden sind. Folgende Personen sind u.a. von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausgeschlossen: Beamte, Abgeordnete, Minister und parlamentarische Staatssekretäre; Personen, die einer berufsständischen Versorgung angehören und somit von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und versicherungsfreie Mütter und Väter, die eine Altersrente bzw. eine Beamtenversorgung erhalten. Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit schließt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht aus.
Wenn Sie neben der Kindererziehung Pflichtbeiträge als Selbständiger zahlen, werden für die Rentenberechnung sowohl Ihre eingezahlten Beiträge als auch die Kindererziehungszeiten herangezogen, jedoch max. nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen neben dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten ist allerdings nicht möglich.
Bezüglich der steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.