Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Stefanie Bekaert,
Kindererziehungszeiten können unter Umständen auch bei Erziehung im Ausland anerkannt werden, wenn bis unmittelbar vor der Geburt (bzw. unmittelbar vor Beginn der Mutterschutzfrist) Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Wird während der Kindererziehungzeit (KEZ) ein zweites Kind geboren, dann gilt die KEZ als versicherte Beschäftigung, sodass die Voraussetzung "unmittelbar vor Geburt" auch erfüllt wäre.
Nach Ihren Angaben sieht es so aus, als könnte diese Regelung auf Sie zutreffen - verbindlich kann dies allerdings nur Ihr zuständiger RV-Träger entscheiden. Bitte stellen Sie dort einfach einen Antrag auf Kontenklärung und in diesem Verfahren wird dann auch über die KEZ entscheiden - Sie erhalten im Ergebnis einen Feststellungsbescheid mit allen bisher in der deutschen RV anrechenbaren Zeiten.
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