Voraussetzung für die Anrechnung von KEZ beim Erziehenden ist nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB 6, dass er
· sein Kind im Ausland erzieht
und
· sich mit dem Kind in diesem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält
und
· während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge entrichtet hat .
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