Hallo Bernhard I.,
sofern keine gemeinsame Erklärung zur Zuordung der Kindererziehungs- /Berücksichtigungszeiten fristgerecht abgegeben wurde, erfolgt die Zuordung grundsätzlich zur Mutter wie es gesetzlich geregelt ist. Bei abweichenden Anträgen ist immer eine Einzelfallentscheidung durch den Rentenversicherungsträger zu treffen.
Hierfür sind von Ihnen wahrheitsgemäße Angaben zum Umfang der Kindererziehung abzugeben.
Sollten Sie nicht mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers übereinstimmen, steht Ihnen nach Erhalt des Bescheides der Rechtsweg mit Widerspruch und ggf. anschließendem Klageverfahren offen.