Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet während der Kindererziehungszeit voraus. Dieser ist bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer,- hierzu zählen auch die Familienangehörigen - gegeben, wenn der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland liegt und sie sich dort rechtlich erlaubt und beständig aufhalten.
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