Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet während der Kindererziehungszeit voraus. Dieser ist bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer,- hierzu zählen auch die Familienangehörigen - gegeben, wenn der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Inland liegt und sie sich dort rechtlich erlaubt und beständig aufhalten.