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Experten-Antwort

Erziehungszeiten Grenzgänger Luxembourg/Deutschland

von HAMF27.02.2024 | 11:39
607 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, außer meine Ausbildung habe ich mein gesamten Arbeitsleben in Luxembourg gearbeitet und dort auch frühzeitig die Erziehungszeiten für unsere 3 Kinder beantragt und auch vorläufig genehmigt bekommen. Im Rahmen einer Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung wurde ich darauf hingewiesen, dass ich Erziehungszeiten in Deutschland mir anrechnen lassen kann was ich auch gemacht habe. Der Versicherungsverlauf der luxemburgischen Rentenversicherung mit den angerechneten Babyjahren lag der Mitarbeiterin vor. Sie hat mich nicht darauf hingewiesen, dass eine Beantragung in Deutschland zu einem Verzicht in Luxembourg führt. Ich habe explizit nachgefragt, ob mir Nachteile dadurch entstehen können in Bezug auf Luxembourg. Dies wurde verneinet. Jetzt habe ich festgestellt, dass diese Aussage falsch war. Kann ich und auch mein Mann auf die Erziehungszeiten in Deutschland nachträglich generell verzichten?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.02.2024 | 13:48

Guten Tag,

 

zu den genauen Auswirkungen der Anrechnung deutscher Versicherungszeiten auf ausländische Rentenansprüche können wir generell nur wegweisende Informationen liefern.

 

Sie sollten daher immer im Vorfeld auch den ausländischen Versicherungsträger kontaktieren und Ansprüche klären.

 

Setzen Sie sich bezüglich der Aberkennung der Kindererziehungszeiten zu Gunsten der luxemburgischen Anerkennung bitte aufgrund eventueller Widerspruchsfristen umgehend mit Ihrem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

HAMFam 27.02.2024 | 16:33
Zitat von Experte/in anzeigen
Guten Tag, die Erklärung für die deutsche Rentenversicherung liegt ca. 2-3 Jahre zurück. Es wurde mir explizit in dem Beratungsgespräch gesagt, dass mir durch die Anerkennung in Deutschland keine Nachteile entstehen. Ein Hinweis, dass ich mich nochmals über die Modalitäten des ausländischen Versicherungsträgers erkundigen sollte erfolgt nicht. Da der Beratungstermin in Trier und damit in der Grenzregion stattfand habe ich mich auf die Aussage der sehr netten Mitarbeiterin verlassen. Was kann ich jetzt noch tun? Vielen Dank für Ihre Unterstützung und viele Grüße
Thomasam 18.05.2026 | 19:28
Möglicherweise kann es sinnvoll sein, anzugeben, dass im Erziehungszeitraum beide Elternteile das betreffende Kind jeweils in beiden Mitgliedstaaten erzogen haben. Dann kann es sein, das jedem Elternteil in zumindest einem Mitgliedstaat dafür eine rentenrechtliche Zeit anerkannt wird. Hier sollte auch das Unionsrecht insbesondere die Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 (früher Verordnung Nr. 1408/71) und die hierzu bereits ergangene EuGH-Rechtsprechung zu beachten sein. Der nach diesem Recht damals zuständige Mitgliedstaat hat dann vorrangig die Erziehungszeiten anzuerkennen, wenn alle nationalen Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sein dürfen, erfüllt sind. Der andere Mitgliedstaat ist dann zwar nicht verpflichtet bleibt aber befugt, darüberhinaus dieselbe Erziehungszeit auch in seinem RV-System ebenso anzuerkennen. Sozialrechtliche Nachteile sind dabei nicht hinzunehmen, wenn dies gegen die Freizügigkeit verstossen würde. Allerdings darf es, abgesehen von ausdrücklich in den vorgenannten Verordungen geregelten Ausnahmen, nicht zu einem gleichzeitigen Zusammenterffen von Pflichtversicherungszeiten in beiden Mitgliedsstaaten kommen. Die dt. Kindererziehunsgzeiten sind solche Pflichtzeiten, während die dt. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keine solche Pflichtzeiten sind. Mit den beiden beteiligten RV-Trägern wird zunächst die Sach-und Rechtslage unter Beachtung des Unionsrechts ausführlich - am besten vor Ort - zu klären sein. Ggfs. kann man dannach neben entsprechenden Rechtsmitteln auch eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen, wenn es zu Rechtsnachteilen kommt, die auf eine Diskriminierung oder Benachteiligung von Wandererwerbstätigen hindeutet.
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