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Experten-Antwort

Erziehungszeiten - Mütterrente: Anrechnungsjahre flexibel?

von Sybille03.09.2022 | 09:55
672 Ansichten
18 Antworten
Liebes Expertenteam, werden die Rentenpunkte für die Erziehungszeiten fix für die ersten drei Lebensjahre angerechnet oder kann ich die Jahre zur Anrechnung sinnvoll auswählen? Zum Hintergrund: Ich werde nach einem Jahr Elternzeit wieder in Vollzeit arbeiten. Aufgrund meines hohen Gehaltes, würde ich von den Entgeltpunkten für Erziehungszeit nur höchsten einen halben statt dem höchstmöglichen ganzen Punkt pro Jahr erhalten. Allerdings plane ich, zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 8. Geburtstag) noch einmal Elternzeit zu nehmen. Dann wäre eine entsprechende Anrechnung als Erziehungszeit für mich sinnvoller. Kann ich die Jahre bei der Rentenkasse auswählen? Gilt es hierbei Fristen zu beachten? Dazu ergibt sich eine Anschlussfrage: wir planen ein zweites Kind. Könnte ich während der Elternzeit für Kind2 die Erziehungszeit für zwei Kinder geltend machen und somit für das Jahr Elternzeit zwei Entgeltpunkte (einer pro Kind) für die Erziehungszeit erhalten? (Eine Anrechnung der Punkte über den Vater ist keine Option.) Mit herzlichem Dank im Voraus Sybille

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.09.2022 | 10:10

Hallo Sybille,

da die Diskussion etwas aus dem Ruder gelaufen ist, möchte ich Ihre Fragen nochmals zusammenfassend beantworten.

Sie bekommen für jedes Kind Kindererziehungszeiten im Umfang von 3 Jahren. Soweit alle sonstigen Voraussetzung gegeben sind, beginnt die Kindererziehungszeit immer mit dem Folgemonat der Geburt und endet mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Diesbezüglich haben Sie keine Wahl. Sie können die Kindererziehungszeit also z. B. nicht ins 7. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben. Sollten Sie innerhalb der Dreijahresfrist ein 2. Kind bekommen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zahl der überschneidenden Monate. Ihnen werden also immer 6 Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt rund 1 Entgeltpunkt. Es ist allerdings richtig, dass die Summe der Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeit und zweitgleicher Beschäftigung auf die Entgeltpunkte begrenzt wird, die Sie aus einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erreichen würden (ca. 1,9 Entgeltpunkte). Das lässt sich nicht umgehen, wenn die Zuordnung zum anderen Eltzernteil keine Option ist.

Neben den Kindererziehungszeiten werden Ihnen die Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Da sich Ihre Frage nicht auf diese Zeiten bezog, möchte ich diesbezüglich nur auf die vorherigen Antworten verweisen.

Der Begriff "Mütterrente" bezieht sich tatsächlich nur auf Zeiten/ Zuschläge, die Erziehende für ein vor 1992 geborenes Kind beanspruchen können.

17 Antworten

Modi1969am 03.09.2022 | 10:18
Hallo Sybille, in der ges. RV bekommen Sie bei Erziehung von Kindern 2 verschiedene Zeiten berücksichtigt, deren Beginn und Ende gesetzlich geregelt sind: für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des erzogenen Kindes können Ihnen Kindererziehungszeiten (KEZ) angerechnet werden. Diese Zeit wird so bewertet, als wenn Sie ein Durchschnittsentgelt bezogen hätten und steigert somit direkt die Rentenansprüche. Die 2. anrechenbare Zeit ist die Kinderberücksichtigungszeit (KiBÜZ), die vom Geburtstag des erzogenen Kindes bis zum Vortag des 10. Geburtstags des Kindes reicht. Die KiBÜZ steigert nicht direkt die Rente, wirkt sich aber über die Rentenformel durchaus steigernd aus. So können beispielsweise für die Zeit der Beschäftigung neben der Kindererziehung (nach Ende der KEZ) Zuschläge ausgelöst werden, in dem die aus der Beschäftigung erworbenen Entgeltpunkte veranderthalbfacht werden -vereinfacht gesagt maximal bis zum Wert aus dem Durchschnittsverdienst des Jahres. Voraussetzung hierfür sind 25 Jahre anrechenbarer Zeiten. Bei paralleler Erziehung von wenigstens 2 Kindern können weitere Zuschläge entstehen, selbst wenn Sie in dieser Phase Hausfrau sind. Die Entgeltpunkte aus den KEZ werden ggf. bei paralleler Beschäftigung begrenzt, wenn die Summe aus Bruttolohn und "Lohnwert" der KEZ die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Bei den KiBÜZ werden die Zuschlagsentgeltpunkte wie gesagt beim Durchschnittslohn gedeckelt. Diese Regelungen der Rentenformel können Sie aber nicht umgehen. Sofern Sie das Kind nicht alleine erziehen, könnten die KEZ ggf. dadurch "gerettet" werden, dass sie beim anderen Erziehenden angerechnet werden, der geringeres Einkommen hat. Lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle der DRV hierzu ausführlich beraten.
Abschlägeam 03.09.2022 | 11:00
Hallo Sybille, der Zuschlag 'Mütterrente', also die Anrechnung von Kindererziehung, richtet sich nach dem Geburtsjahr der Kinder (vor 1991 oder nach 1992 geboren). In Ihrem Fall würden Ihnen auch bei zwei kurz nacheinander geborenen Kindern pro Kind 3 Entgeltpunkte (EP) gutgeschrieben werden. Die Anrechnung von Einkommen, wie von Ihnen beschrieben, wirkt sich bei der 'Kinderberücksichtigungszeit' (1.-10.Lebensjahr) aus. Hier würde es sich dann bemerkbar machen, ob Sie innerhalb dieser Berücksichtigungszeit mehr oder weniger verdient haben. Jedoch dürfte es für Ihre spätere Rente nicht 'schädlich' sein, wenn Sie in den ersten drei Jahren weiter viel verdienen und dann erst später (noch) eine Elternzeit nehmen, da auch hier dann Einkommen und Berücksichtigungszeit zusammen bewertet werden. Die Kinderberücksichtigungszeit endet, sobald das jüngere der beiden kurz hintereinander geborenen Kinder das 10. Lebensjahr vollendet hat. Genauere Informationen finden Sie auch hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/OldenburgBremen/DE/Pr… und hier dann auch noch mit den entsprechenden Paragraphen dazu https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Spaß beim Stöbern, ein schönes Wochenende und alles Gute!
Abschlägeam 03.09.2022 | 11:00
Hallo Sybille, der Zuschlag 'Mütterrente', also die Anrechnung von Kindererziehung, richtet sich nach dem Geburtsjahr der Kinder (vor 1991 oder nach 1992 geboren). In Ihrem Fall würden Ihnen auch bei zwei kurz nacheinander geborenen Kindern pro Kind 3 Entgeltpunkte (EP) gutgeschrieben werden. Die Anrechnung von Einkommen, wie von Ihnen beschrieben, wirkt sich bei der 'Kinderberücksichtigungszeit' (1.-10.Lebensjahr) aus. Hier würde es sich dann bemerkbar machen, ob Sie innerhalb dieser Berücksichtigungszeit mehr oder weniger verdient haben. Jedoch dürfte es für Ihre spätere Rente nicht 'schädlich' sein, wenn Sie in den ersten drei Jahren weiter viel verdienen und dann erst später (noch) eine Elternzeit nehmen, da auch hier dann Einkommen und Berücksichtigungszeit zusammen bewertet werden. Die Kinderberücksichtigungszeit endet, sobald das jüngere der beiden kurz hintereinander geborenen Kinder das 10. Lebensjahr vollendet hat. Genauere Informationen finden Sie auch hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/OldenburgBremen/DE/Pr… und hier dann auch noch mit den entsprechenden Paragraphen dazu https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Viel Spaß beim Stöbern, ein schönes Wochenende und alles Gute!
Sybilleam 03.09.2022 | 15:31
Vielen Dank für die ersten Antworten. Nun bin ich aber doch etwas verwundert: ich dachte, dass auch für die durch die "Mütterrente" erworbenen Entgeltpunkte die Obergrenze von rund 2 Entgeltpunkten pro Jahr gelte. Sollte als anrechenbare Erziehungszeit für diese die ersten 36 Lebensmonate gelten, bekäme ich doch nur die vollen Punkte, falls diese in Kombination mit den von mir über Erwerbseinkommen erworbenen Punkte nicht die Grenze von rund 2 Punkten überschreiten, oder irre ich? Entsprechend bedauerlich wäre es, da ich die drei Jahre Elternzeit ja in den ersten acht Lebensjahren aufteilen kann, die "Mütterrente", aber durch das Einkommen der ersten 36 Lebensmonate bestimmt wird
KSCam 03.09.2022 | 17:17
Die Annahmen in Ihrem ersten Absatz sind richtig. Richtig, da gesetzlich so geregelt, ist aber auch dass nur die ersten 36 Monate mit Entgeltpunkten belegt werden. Das Gesetz dazu besteht seit 1986, meines Wissens ist Ihre Idee, die 36 Monate frei auf "irgendwelche Monate" zu legen, nie in der Politik diskutiert worden. Und an das gesetzliche "Bürokratiemonster", dass dazu erforderlich wäre, will ich gar nicht denken, wenn Kunden in Formularen bestimmen müssten in welchen 36 Monaten sie versichert sein wollen......zuzutrauen wäre es aber vor allen denen in der Politik, die immer von Bürokratiabbau reden...komplizierte Gesetze können wir in D bestens...
Abschlägeam 04.09.2022 | 07:27
KSC schrieb

Die Annahmen in Ihrem ersten Absatz sind richtig.

Richtig, da gesetzlich so geregelt, ist aber auch dass nur die ersten 36 Monate mit Entgeltpunkten belegt werden.

Das Gesetz dazu besteht seit 1986, meines Wissens ist Ihre Idee, die 36 Monate frei auf "irgendwelche Monate" zu legen, nie in der Politik diskutiert worden.

Und an das gesetzliche "Bürokratiemonster", dass dazu erforderlich wäre, will ich gar nicht denken, wenn Kunden in Formularen bestimmen müssten in welchen 36 Monaten sie versichert sein wollen......zuzutrauen wäre es aber vor allen denen in der Politik, die immer von Bürokratiabbau reden...komplizierte Gesetze können wir in D bestens...

@KSC: Das Gesetz zur Mütterrente I gibt es m.W. erst seit 2014. Und dann danach das Gesetz Mütterrente II seit 2019. Der Zuschlag für 'Mütterrente' beträgt demnach für bis zum 31.12.1991 geborene Kinder 30 Monate mit maximal 1 EP/Jahr und für ab 01.01.1992 1992 geborene Kinder mit maximal 1 EP/Jahr. Hier handelt es sich (auch) um 'Kindererziehungszeit', die u.a. aber auch dazu führt, dass 'alte' Mütter, die seinerzeit, als das noch ging, ihre geringen Rentenbeiträge sich haben ausbezahlen lassen, aber 'aktuell' nun durch die vor 1992 geborenen zwei Kinder einen 'neuen' Rentenanspruch haben, da dadurch die Mindestbeitragszeit 30 Monate (2,5 Jahre) x zwei Kinder = 60 Monate Mindestbeitragszeit für einen Altersrentenanspruch erfüllt sind. Soweit denke ich, ist es 'klar' und sind wir uns einig :-) Sybille aber ist noch jung, ihr erstes Kind wurde nach 1992 geboren. Und das zweite ist noch 'in Planung'. Sybille nimmt ihre Elternzeit nur zum Teil jetzt wahr und verdient in den ersten drei Lebensjahren des Kindes so viel, dass sie in jedem dieser drei Jahre schon fast über der Beitragsbemessungsgrenze zur RV liegt. Mit diesem zusätzlichen 1 EP/Jahr (Kind nach 1992 geboren), würde sie also über der Beitragsbemessungsgrenze liegen (1 EP entspricht dem Durchschnittsgehalt). Bekommt sie trotzdem 1 EP gutgeschrieben als 'Zuschlag Mütterrente'?? Denn dann gibt es ja noch die 'Kinderberücksichtigungszeit', die das tatsächliche Einkommen 'aufwertet', maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ist diese Zeit dann tatsächlich 'zusätzlich', wie es in den Broschüren der DRV steht? Oder geht diese Zeit dann erst ab dem vierten Lebensjahr los? Oder würde 'Sybille' also 'jetzt', wo das Kind noch unter drei Jahren ist, ihr Einkommen 'aufgewertet' bekommen durch die 'Kinderberücksichtigungszeit' (maximal bis zur BBG) UND trotzdem am Ende noch 3 EP 'auf 'alles' obendrauf (weil das Kind nach 19912 geboren wurde)? Vielleicht könnte eine Erklärung hierzu diese anscheinend (ehrlicherweise auch für mich) noch bestehende Unklarheit zwischen Kindererziehungszeit/Kinderberücksichtigungszeit/Zuschlag 'Mütterrente' etwas lichten. Und es auch für Sybille etwas klarer machen, dass es (eigentlich) nicht 'so schlimm' ist, wenn sie ihre 'Elternzeit' erst später nimmt, oder etwa doch ???
Berndam 04.09.2022 | 08:07
Da hat der Hausmann die Kinder erzogen und die Frau im Steinbruch Geld verdient.
Pierream 04.09.2022 | 07:52
Hallo, was waren das damals für Zeiten als man seine Kinder noch nicht "rentenoptimiert" bekommen hat. MfG
KSCam 04.09.2022 | 08:35
Lieber @Abschläge, bitte verkomplizieren Sie einen einfachen Sachverhalt nicht. Sybille hat geschrieben dass die KEZ beim Vater keine Option ist, damit wird das Kind/die Kinder bei der Mutter anerkannt. Bsp: Kind am 28.4.2021 geboren gibt Kindererziehungszeit (KEZ) 01.05.2021- 30.04.2024 Berücksichtigungszeit (BÜZ) 28.04.21-27.04.31 Da gibts nix zu verschieben, zu erklären zu optinmieren. Und entweder arbeitet die Frau parallel und verdient (gut) oder sie arbeitet (zeitweise) nicht. Lücken entstehen keine. Wie das alles bewertet wird kann jeder aus den Berechnungsanlagen einer Rentenauskunft (so sie angefordert wird) ersehen. Ob das alles noch so ist wie heute, wenn Sybille in 30 Jahren in Rente geht????
KEZam 04.09.2022 | 10:01
Abschläge schrieb

Lieber KSC, es ist durchaus nicht meine Absicht, hier etwas zu verkomplizieren.

Die Ausgangfrage aber lautet "Erziehungszeiten - Mütterrente: Anrechnungsjahre flexibel?"

Es geht nicht darum, ob die KEZ auf den Mann übertrage werden.

Ist der Mütterrentenzuschlag nun also IN der KEZ enthalten oder kommt er on top?

Lieber @Abschläge, bitte verkomplizieren Sie einen einfachen Sachverhalt nicht. Sybille hat geschrieben dass die KEZ beim Vater keine Option ist, damit wird das Kind/die Kinder bei der Mutter anerkannt. Bsp: Kind am 28.4.2021 geboren gibt Kindererziehungszeit (KEZ) 01.05.2021- 30.04.2024 Berücksichtigungszeit (BÜZ) 28.04.21-27.04.31 Da gibts nix zu verschieben, zu erklären zu optinmieren. Und entweder arbeitet die Frau parallel und verdient (gut) oder sie arbeitet (zeitweise) nicht. Lücken entstehen keine. Wie das alles bewertet wird kann jeder aus den Berechnungsanlagen einer Rentenauskunft (so sie angefordert wird) ersehen. Ob das alles noch so ist wie heute, wenn Sybille in 30 Jahren in Rente geht????
Lieber KSC, es ist durchaus nicht meine Absicht, hier etwas zu verkomplizieren. Die Ausgangfrage aber lautet "Erziehungszeiten - Mütterrente: Anrechnungsjahre flexibel?" Es geht nicht darum, ob die KEZ auf den Mann übertrage werden. Ist der Mütterrentenzuschlag nun also IN der KEZ enthalten oder kommt er on top?
„Mütterrentenzuschlag“ gibt es nur bei vor 1992 geborenen Kindern in Form der Verlängerung der Kindererziehungszeiten auf 2,5 Jahre. Da gibt es nichts zu verschieben. Die 2,5 Jahre beginnen immer im Folgemonat nach der Geburt.
Vivoam 04.09.2022 | 12:33
Die Frage nach 2 EP bei 2 Kindern unter drei Jahren ist noch offen: nein, die KEZ für das zweite Kind werden hinten angehängt. Es bleibt bei möglichen 0,998 EP/KEZ-Jahr. Die KiBüZ dagegen verlängern sich nicht, sondern liegen parallel. Nach Logik oder an andere Regelungen angepasste Regelungen sucht man bei KEZ vergeblich, denn eigentlich müsste es für Kinder vor 1992 längere KEZ geben als für Kinder nach 1992. (((…nein, das ist keine Neiddebatte o.ä., da ich 2 Kinder vor 92 und 2 Kinder danach bekam. Somit bekomme ich die 3 EP zwar gefühlt für die falschen Rahmenbedingungen, aber unterm Strich bleibt es ja gleich.)))
Wusslonam 04.09.2022 | 13:01
Pierre schrieb

Hallo,

was waren das damals für Zeiten als man seine Kinder noch nicht "rentenoptimiert" bekommen hat.

MfG

Aber war es nicht in (ganz) früheren Zeiten so, dass es die Witwenrente nur gab, wenn eine Witwe 4 Kinder hatte.. So in den 50ern?
Sybilleam 05.09.2022 | 14:25
Vielen herzlichen Dank für die Ausführungen und Erläuterungen! PS: Da habe ich mit dem Begriff "Mütterrente" wohl daneben gelegen, man lernt nie aus:)
KEZam 05.09.2022 | 20:54
Sybille schrieb

Vielen herzlichen Dank für die Ausführungen und Erläuterungen!

PS: Da habe ich mit dem Begriff "Mütterrente" wohl daneben gelegen, man lernt nie aus:)

Da sollten die hier täglich antwortenden Hobbyexperten mal in sich gehen und verinnerlichen, dass umfangreiche Antworten nicht immer korrekt und/oder hilfreich sind.
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