Hallo Sybille,
da die Diskussion etwas aus dem Ruder gelaufen ist, möchte ich Ihre Fragen nochmals zusammenfassend beantworten.
Sie bekommen für jedes Kind Kindererziehungszeiten im Umfang von 3 Jahren. Soweit alle sonstigen Voraussetzung gegeben sind, beginnt die Kindererziehungszeit immer mit dem Folgemonat der Geburt und endet mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Diesbezüglich haben Sie keine Wahl. Sie können die Kindererziehungszeit also z. B. nicht ins 7. Lebensjahr Ihres Kindes verschieben. Sollten Sie innerhalb der Dreijahresfrist ein 2. Kind bekommen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zahl der überschneidenden Monate. Ihnen werden also immer 6 Jahre Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt rund 1 Entgeltpunkt. Es ist allerdings richtig, dass die Summe der Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeit und zweitgleicher Beschäftigung auf die Entgeltpunkte begrenzt wird, die Sie aus einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erreichen würden (ca. 1,9 Entgeltpunkte). Das lässt sich nicht umgehen, wenn die Zuordnung zum anderen Eltzernteil keine Option ist.
Neben den Kindererziehungszeiten werden Ihnen die Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Da sich Ihre Frage nicht auf diese Zeiten bezog, möchte ich diesbezüglich nur auf die vorherigen Antworten verweisen.
Der Begriff "Mütterrente" bezieht sich tatsächlich nur auf Zeiten/ Zuschläge, die Erziehende für ein vor 1992 geborenes Kind beanspruchen können.
Die Annahmen in Ihrem ersten Absatz sind richtig.
Richtig, da gesetzlich so geregelt, ist aber auch dass nur die ersten 36 Monate mit Entgeltpunkten belegt werden.
Das Gesetz dazu besteht seit 1986, meines Wissens ist Ihre Idee, die 36 Monate frei auf "irgendwelche Monate" zu legen, nie in der Politik diskutiert worden.
Und an das gesetzliche "Bürokratiemonster", dass dazu erforderlich wäre, will ich gar nicht denken, wenn Kunden in Formularen bestimmen müssten in welchen 36 Monaten sie versichert sein wollen......zuzutrauen wäre es aber vor allen denen in der Politik, die immer von Bürokratiabbau reden...komplizierte Gesetze können wir in D bestens...
Die Annahmen in Ihrem ersten Absatz sind richtig.
Richtig, da gesetzlich so geregelt, ist aber auch dass nur die ersten 36 Monate mit Entgeltpunkten belegt werden.
Das Gesetz dazu besteht seit 1986, meines Wissens ist Ihre Idee, die 36 Monate frei auf "irgendwelche Monate" zu legen, nie in der Politik diskutiert worden.
Und an das gesetzliche "Bürokratiemonster", dass dazu erforderlich wäre, will ich gar nicht denken, wenn Kunden in Formularen bestimmen müssten in welchen 36 Monaten sie versichert sein wollen......zuzutrauen wäre es aber vor allen denen in der Politik, die immer von Bürokratiabbau reden...komplizierte Gesetze können wir in D bestens...
Lieber @Abschläge,
bitte verkomplizieren Sie einen einfachen Sachverhalt nicht.
Sybille hat geschrieben dass die KEZ beim Vater keine Option ist, damit wird das Kind/die Kinder bei der Mutter anerkannt.
Bsp: Kind am 28.4.2021 geboren gibt
Kindererziehungszeit (KEZ) 01.05.2021- 30.04.2024
Berücksichtigungszeit (BÜZ) 28.04.21-27.04.31
Da gibts nix zu verschieben, zu erklären zu optinmieren.
Und entweder arbeitet die Frau parallel und verdient (gut) oder sie arbeitet (zeitweise) nicht.
Lücken entstehen keine.
Wie das alles bewertet wird kann jeder aus den Berechnungsanlagen einer Rentenauskunft (so sie angefordert wird) ersehen.
Ob das alles noch so ist wie heute, wenn Sybille in 30 Jahren in Rente geht????
Lieber KSC, es ist durchaus nicht meine Absicht, hier etwas zu verkomplizieren.
Die Ausgangfrage aber lautet "Erziehungszeiten - Mütterrente: Anrechnungsjahre flexibel?"
Es geht nicht darum, ob die KEZ auf den Mann übertrage werden.
Ist der Mütterrentenzuschlag nun also IN der KEZ enthalten oder kommt er on top?
„Mütterrentenzuschlag“ gibt es nur bei vor 1992 geborenen Kindern in Form der Verlängerung der Kindererziehungszeiten auf 2,5 Jahre. Da gibt es nichts zu verschieben. Die 2,5 Jahre beginnen immer im Folgemonat nach der Geburt.Lieber @Abschläge, bitte verkomplizieren Sie einen einfachen Sachverhalt nicht. Sybille hat geschrieben dass die KEZ beim Vater keine Option ist, damit wird das Kind/die Kinder bei der Mutter anerkannt. Bsp: Kind am 28.4.2021 geboren gibt Kindererziehungszeit (KEZ) 01.05.2021- 30.04.2024 Berücksichtigungszeit (BÜZ) 28.04.21-27.04.31 Da gibts nix zu verschieben, zu erklären zu optinmieren. Und entweder arbeitet die Frau parallel und verdient (gut) oder sie arbeitet (zeitweise) nicht. Lücken entstehen keine. Wie das alles bewertet wird kann jeder aus den Berechnungsanlagen einer Rentenauskunft (so sie angefordert wird) ersehen. Ob das alles noch so ist wie heute, wenn Sybille in 30 Jahren in Rente geht????Lieber KSC, es ist durchaus nicht meine Absicht, hier etwas zu verkomplizieren. Die Ausgangfrage aber lautet "Erziehungszeiten - Mütterrente: Anrechnungsjahre flexibel?" Es geht nicht darum, ob die KEZ auf den Mann übertrage werden. Ist der Mütterrentenzuschlag nun also IN der KEZ enthalten oder kommt er on top?
Hallo,
was waren das damals für Zeiten als man seine Kinder noch nicht "rentenoptimiert" bekommen hat.
MfG
Vielen herzlichen Dank für die Ausführungen und Erläuterungen!
PS: Da habe ich mit dem Begriff "Mütterrente" wohl daneben gelegen, man lernt nie aus:)
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