Hallo Christiane,
eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten (bei Geburten bis 31.12.1991 bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres und bei Geburten ab dem 01.01.1992 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehören.
Von der Anrechnung ausgeschlossen, sind u.a. versicherungsfreie Personen ( z.B. Beamte ) sowie Personen, die von der Versicherungspflicht befreit worden sind.
Kinderberücksichtigungszeiten sind Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind die gleichen wie bei Kindererziehungszeiten.
Für Zeiten, in denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, finden Kinderberücksichtigungszeiten zeitgleich Anerkennung.
Ab Vollendung des ersten/dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres werden dann Kinderberücksichtigungszeiten, unter Erfüllung der Voraussetzungen angerechnet.
Hierzu kommt dann allerdings ein weiterer Ausschlußgrund. Innerhalb der anzurechnenden Zeiten darf keine mehr als geringfügig ausgeübte Selbständigkeit vorliegen für die keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden sind.