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Experten-Antwort

Erziehungzeiten / selbständige Tätigkeit

von Christiane25.03.2011 | 10:48
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Spezialisten, meine Kindererziehungszeiten sollen mir nicht angerechnet werden, weil ich teilweise während der Kindererziehung ein Gewerbe angemeldet hatte? In manchen Jahren (als die Kinder schon 7-10 Jahre alt waren und zur Schule gingen) hatte ich Einnahmen. Als die Kinder aber noch kleiner waren, hatte ich null Einnahmen, das Gewerbe lediglich nicht abgemeldet. Nun heißt es selbständige Tätigkeiten seien beitragspflichtige Zeiten - ich habe aber nicht freiwillig eingezahlt. Dass ich aber keine Einnahmen hatte interessiert niemanden? Keine Einnahmen = keine Beiträge oder nicht? Mache ich hier einen Denkfehler oder muß ich dem Rentenversicherer einfach (z.B. anhand Steuerbescheiden) belegen, dass ich nicht gearbeitet habe, sondern nur für die Kindererziehung da war? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christiane,

eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten (bei Geburten bis 31.12.1991 bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres und bei Geburten ab dem 01.01.1992 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis gehören.

Von der Anrechnung ausgeschlossen, sind u.a. versicherungsfreie Personen ( z.B. Beamte ) sowie Personen, die von der Versicherungspflicht befreit worden sind.

Kinderberücksichtigungszeiten sind Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind die gleichen wie bei Kindererziehungszeiten.

Für Zeiten, in denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, finden Kinderberücksichtigungszeiten zeitgleich Anerkennung.

Ab Vollendung des ersten/dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres werden dann Kinderberücksichtigungszeiten, unter Erfüllung der Voraussetzungen angerechnet.

Hierzu kommt dann allerdings ein weiterer Ausschlußgrund. Innerhalb der anzurechnenden Zeiten darf keine mehr als geringfügig ausgeübte Selbständigkeit vorliegen für die keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden sind.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christiane,

unter geringfügig versteht man Tätigkeiten oder eine Selbständigkeit bis zu 400,- EUR monatlich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

NBGFUNam 25.03.2011 | 12:09
Hallo, sofern die Kinder in Deutschland erzogen wurden, kann jeder überwiegend Erziehende die Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragzeit erhalten. Hierbei ist es unerheblich ob Sie selbständig (mit und/oder ohne Pflichtbeiträge) waren oder nicht. Bei den Kinderberücksichtigungszeiten (Geburt bis 10. Lbj. eines Kindes) kommt es allerdings darauf an, ob während einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt wurden oder nicht. Im Rahmen einer Kontenklärung kann können Sie diesbezügliche Aussagen machen, damit alles richtig in Ihrem Versicherungskonto gespeichert wird. Es wird empfohlen sich mit der nächstgelegen Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Verbindung zu setzen.
Christianeam 28.03.2011 | 07:27
Vielen dank erstmal für die beiden Anworten! Was versteht man denn unter "geringfügig"? Teilweise hat mein Ehemann auf mein Gewerbe "gewirtschaftet". Heißt, ich habe mich um die Kinder gekümmert, er hat Aufträge für mich erledigt und somit sind dann halt Gewinne für mich angefallen, da es ja mein Gewerbe war. Das kann ich aber nicht beweisen bzw. aufteilen und habe somit Pech?
Christianeam 28.03.2011 | 10:34
Vielen Dank für die Antwort und herzliche Grüße!
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