Ich schließe mich der Antwort von „W*lfgang“ an. Für die Gewährung der Erziehungsrente gilt der § 47 Abs.1 SGB VI (…Erziehung eines eigenen Kindes…) und beim Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche muss § 89 Abs. 1 SGB VI beachtet werden: „ Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Erziehungsrente…“.