Hallo blunsch25,
da Sie die Reha tatsächlich beantragt und auch durchgeführt haben, und den Bescheid über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente (einschließlich der Anwendung der Antragsfiktion nach § 116 Absatz 2 SGB 6) haben bestandskräftig werden lassen, hat die gerichtliche Entscheidung zur Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse keine Auswirkung auf den Rentenbescheid.
Welche Konsequenzen das Urteil für Sie gegenüber der Krankenkasse hat, ob Sie z.B. dort noch irgendwelche Leistungsansprüche durchsetzen können, kann hier nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo blunsch25,
da Sie die Reha tatsächlich beantragt und auch durchgeführt haben, und den Bescheid über die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente (einschließlich der Anwendung der Antragsfiktion nach § 116 Absatz 2 SGB 6) haben bestandskräftig werden lassen, hat die gerichtliche Entscheidung zur Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse keine Auswirkung auf den Rentenbescheid.
Welche Konsequenzen das Urteil für Sie gegenüber der Krankenkasse hat, ob Sie z.B. dort noch irgendwelche Leistungsansprüche durchsetzen können, kann hier nicht beurteilt werden.
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