Ab dem 01.07.2014 können auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld auf diese 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Dies gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch für rentenrechtliche Anrechnungszeiten. Maßnahmen, die mit Mitteln aus dem ESF gefördert werden, sind von den Versicherten auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zu absolvieren. Während dieser Zeit finden die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts ananlog Anwendung, so dass auch diese Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit zu berücksichtigen sind.